Sehr geehrter Fragesteller,
darf der Drittschuldner hinterlegen?
Er darf es dann, wenn er aus von Ihm nicht zu vertretenen Gründen über die Person des Gläubigers im Ungewissen ist, § 372 Satz 2 BGB
.
Ob diese Voraussetzung in Ihrem Falle zutrifft, ist Ihren Angaben nach nicht mit Sicherheit festzustellen, denn Sie schreiben eingangs, dass es sich um eine Forderung einer natürlichen Person handelt, dann aber später, dass Auftragnehmer eine juristische Person sei.
Wichtig ist aber in jedem Falle: Parteibezeichnung des Gläubigers aus dem Schuldverhältnis, aus dem der Anspruch auf Leistung gepfändet werden soll und Parteibezeichnung des Vollstreckungsschuldners aus dem Beschluss müssen identisch sein. Sind sie es nicht, so kommen Rechtsmittel gegen den Beschluss in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, verweise bei Unklarheiten auf die Nachfragefunktion und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz RA
Der Drittschuldner (Arztpraxis) hat den Auftrag der GmbH erteilt und wusste, dass diese GmbH auch existiert. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH arbeitet für diese GmbH auch als Techniker auf Gehaltsbasis und hat die Arbeiten für die GmbH, als deren Angestellter, bem Drittschuldner (Arztpraxis) ausgeführt.
Der Drittschuldner (Arztpraxis) will das Geld beim Amtsgericht hinterlegen weil gegen den Techniker, der auch Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist, ein Pfändungs- Überweisungsbeschluss vor liegt. Gegen die GmbH aus Tschechien liegt nichts vor.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Vertragpartner des Drittschuldners einen GmbH ist und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Schuldner einen natürliche Person ausweist, mit der ein Vertrag mit dem Drittschuldner nicht besteht, dann ist die Forderung der GmbH in der Tat nicht gepfändet, der (Dritt-)Schuldner muß an die GmbH leisten.
Darf der (Dritt-)Schuldner in diesem Falle trotzdem hinterlegen?
Er darf es, § 372 BGB
, wenn es ihm unter Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, Zweifel über die Ungewißheit des Gläubiger selbst zu lösen. Es besteht allerdings auch keine Rechtspflicht des (Dritt-)Schuldners, zur Lösung Rechtsrat einzuholen. Im Übrigen prüft die Hinterlegungsstelle auch nicht, ob in Ihrem Falle die Voraussetzungen des § 372 BGB
bei Hinterlegung vorliegt, so dass Sie sich im Falle der Hinterlegung zunächst mit einer solcher zufrieden geben müssen.
Wie kommen Sie im Falle der Hinterlegung an Ihr Geld?
Wenden Sie sich an die Hinterlegungsstelle. Welche das ist, darüber hat Sie Ihr Schuldner zu informieren, § 11 HinterlO
. Übermitteln Sie der Hinterlegungsstelle den Vertrag, aus dem ich ergibt, dass der GmbH die Forderung zusteht und stellen Sie gleichzeitig den Antrag auf Herausgabe des hinterlegten Geldes. Das FA wird dann hiervon benachrichtigt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dann schon die Herausgabe des Geldes an Sie erfolgt, wenn das FA erkennt, dass es möglicherweise einen sinnlosen Beschluss erwirkt hat. Sollte das FA allerdings nicht bewilligen, so hätte es binnen einer Frist Klage zu erheben, § 16 HinterlO
. Angesichts der von Ihnen vorgebrachten Tatsachen gehe ich insoweit davon aus, dass eine Klage des FA als unbegründet abgwiesen werden würde.
Im Übrigen empfehle ich Ihnen sicherheitshalber den offenen Betrag anzumahnen, um die Verzugsverzinsung auszulösen. Dann wäre der offene Betrag samt Zinsen zu begleichen, wenn im Klagfalle die Unrechtmäßigkeit der Hinterlegung festgestellt werden sollte, denn nur die rechtmäßige Hinterlegung entfaltet Tilgungswirkung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und teile Ihnen mit, dass Sie mir im Bedarfsfall und im Rahmen eines Mandates den Fall zur weiteren Bearbeitung überlassen können. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz RA