Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"die Schulung sei mein "Privatvergnügen". Kann das sein ?"
Das kann durchaus sein, denn die Freistellung in der Elternzeit soll grundsätzlich der Betreuung und Erziehung Ihres Kindes dienen.
Wenn die Schulungen allein im betrieblichen Interesse liegen, so können Sie deren Besuch natürlich grundsätzlich auf einen Zeitpunkt nach der Elternzeit legen.
Allein die Elternzeit hindert den Arbeitgeber natürlich nicht, entsprechend besuchte Schulungen, deren Besuch sicherlich nicht nur ausschließlich private Interessen hat, entsprechend zu honorieren.
Denn grundsätzlich dürften Sie in der Elternnzeit sogar in gewissem Umfang arbeiten. Demgegenüber sind Schulungen zeitlich sicher untergeordnet.
Vorherige Absprachen und am besten schriftliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sind dann aber ratsam.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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