Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag istin §1 SchulG geregelt:
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
- die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,
- die Schülerinnen und Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
- den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,
- die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
- die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
- den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern, und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,
- die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen,
- die Schülerinnen und Schüler zu Toleranz gegenüber kultureller Vielfalt und zur Völkerverständigung zu erziehen sowie zu befähigen, die Bedeutung der Heimat in einem geeinten Deutschland und einem gemeinsamen Europa zu erkennen.
Die Schule kann argumentieren, dass Sie Ihre Aufgaben - den widrigen Umständen geschuldet - im Distanzunterricht erledigt. Die Schüler sind ja von der Präsenzpflicht freigestellt, nicht aber von der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht.
Allerdings ist das meiner Meinung nach fragwürdig, wenn die Schüler sich sogar das Unterrichtsmaterial selbst besorgen müssen. Meiner Meinung nach ist mit der Aussetzung der Präsenzpflicht auch der Schulauftrag in Verbindung mit der Regelung zum Distanzunterricht nicht mehr erfüllt.
De facto wird man erreichen, dass sich viele Schüler dem Druck beugen und mit Coronatest am Unterricht teilnehmen werden.
Meiner Meinung sollte man dies gerichtlich überprüfen lassen.
Denn sollte das Gericht zu dem selben Ergebnis kommen, dass der Erziehungsauftrag nicht erfüllt ist, könnte man verlangen, dass auch die Schulpflicht insgesamt nicht mehr besteht - also auch die Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht nicht gegeben ist.
Als Anwalt für Aufklärung bin ich Ihnen gerne bei der Vertretung in diesem Verfahren behilflich.
Kontaktieren Sie mich hierzu gerne per E-mail.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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