Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Regelungen zur Schulpflicht finden sich in § 40 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA). Dessen Absätze 1 bis 4 lauten:
(1) Die Schulpflicht endet zwölf Jahre nach ihrem Beginn.
(2) Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst mindestens neun Jahre Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht).
(3) Sofern sie nicht anschließend allgemeinbildende Schulen besuchen, erfüllen sie ihre Schulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule.
(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr lang besucht, so ist deren Schulpflicht erfüllt. Sie ist auch erfüllt, wenn mindestens ein Jahr lang ein von der Schulbehörde genehmigtes kooperatives Bildungsangebot besucht wird. Wer nach Beendigung der Schulpflicht eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beginnt, ist verpflichtet, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule zu besuchen.
Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA kann die Missachtung der o.g. Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Unabhängig davon kann ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund der Schulpflicht nicht nachkommt, der Schule auch gegen seinen Willen zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden und den Arbeitgeber des Schulpflichtigen sowie die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes, ohne Erfolg geblieben sind (§ 44a Abs. 2 SchulG LSA).
Aufgrund Ihres Alters nehme aber ich an, dass Sie Ihre zwölfjährige Schulpflicht erfüllt haben (bei Einschulung im Alter von 6 Jahren)!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Also nur noch mal zum Verständnis. Wenn ich jetzt die schulische Ausbildung abbreche bin ich von der Schulpflicht befreit?
Trotz dem besuche ich die Berufsschule erst seid einem halben Jahr (2018) und habe einen 10 Klasse Abschluss (2017).
In dem Jahr nach meinem Abschluss (2017) hatte ich ein Jahr lang beim freiwilligen Dienst in einem Krankenhaus gearbeitet.
Mit Ende des Schuljahres nach Ihrem 18. Geburtstag hat Ihre Schulpflicht geendet. Das ist die gesetzliche Regelung unabhängig davon, was Sie in der Zwischenzeit gemacht haben und welche weiteren Schulen Sie besucht haben oder gerade besuchen.