Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie sich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtet haben, dann handelt es sich nach § 1587 g BGB
um Sonderausgaben, die in der Anlage U einzutragen sind. Denn es handelt sich hierbei um eine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG
.
Ihre Ex-Ehefrau muss diese Zahlungen gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG
als wiederkehrende Leistung der Besteuerung unterwerfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Ist ws nicht von Vorteil denn schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als Dauernde Last nach § 10 Abs 1 Nr 1a anzugeben, da die Beschränkung der Abzugsfähigkeit (wie beim Unterhalt) nicht anfällt und auf die Anlage U verzichtet werden kann?; Quelle: WISO Steuersparbuch 2006 Hilfetext zum Sch8uldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Sehr geehrter Rechtssuchender,
soweit mir bekannt ist, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplitting geltend machen.
Der Vorteil bei der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist der, dass der geschiedene Ehepartner nicht zustimmen muss. Der Nachteil ist, dass im Jahr nur max 7.188 ,- EUR abzugsfähig sind. Hat der Unterhaltsempfänger andere Einkünfte oder Bezüge über 624,- EUR, so wird darüber hinaus noch der abzugsfähige Bertrag bei Ihnen noch gekürzt.
( beispielsweise Sie zahlen im Jahr 4000 EUR und der geschiedene Ehepartner hat andere Einkünfte im Jahr in Höhe von 3.000 ,- EUR, dann könnten Sie nur 4000 / 2.376 ) also 1.624 EUR steuerlich berücksichtigen lassen.
Dagegen könne Sie Unterhaltszahlungen als Sonderausageben im Rahmen des Realsplittings in Höhe von 13.805,-EUR berücksichtigen lassen.(Dann muss Anlage U durch Sie ausgefüllt werden und der Partner muss dem Realsplitting zustimmen.)
Das Realsplitting ist steuerlich zumeist günstiger.
Im Rahmen der Erstberatrung kann allerdings nicht mehr geprüft werden, ob diese beiden Modelle unbeschränkt auch auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung findet und ob es daneben noch ein drittes Modell geben könnte. Dies würde eine vertiefte Recherche voraussetzen.
Hierfür sollten Sie einen Steuerberater konsultieren
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt