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Schuldensache - Familiengericht zuständig?

| 17. August 2019 19:57 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Ich habe 2018 meine Exfrau (rechtskräftige Scheidung 2017) auf ca. 24.000 Euro verklagt. Die Grundlage war ein Vertrag, den wir 2015 geschlossen hatten. In diesem geht es im Wesentlichen darum, dass ich in der Zeit unseres Getrenntlebens diverse Dinge vorfinanziert hatte, und sie versprochen hatte, mir das zurückzuzahlen. In diesem Vertrag wurde geregelt, dass sie mir 140 Euro monatlich zahlen sollte.

Der Hauptposten ihrer Schulden ist ein 3er BMW gewesen, dessen Kauf-Raten und Wartung ich zahlte.

Sie hat aber nie auch nur eine einzige Rate gezahlt, und so habe ich dem Amtsgericht Ende 2018 eine Klage eingereicht.

Das Gericht hat einen Vorschuss von 1113 EUR verlangt und danach lange herumgeeiert, auch wegen der Klagesumme, denn da sei das Landgericht zuständig, und die Sache schließlich von der Abteilung für Zivilsachen an die Abteilung für Familiensachen weitergereicht. Das wiederum hat meine Klage prompt als formunwirksam zurückgewiesen, denn für Familienstreitigkeiten muss den Antrag ein Anwalt stellen. Meinen Vorschuss will man nun zurücküberweisen.

Ich fühle mich verarscht. Ist das alles so wirklich richtig? Ist das eine Familiensache? Und kann man damit meinen Antrag vernichten, so als hätte ich ihn nie gestellt? Muss man mir nicht die Gelegenheit geben, meinen Fehler zu korrigieren? Wenn ich jetzt in einem zweiten Anlauf mir einen Anwalt nehme, ist die Sache doch verjährt, oder?

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Seit der letzten Reform des Verfahrensrechts gilt der "weite" Begriff der Familiensache. Darunter sind alle Ansprüche zu verstehen, die aus dem ehelichen Zusammenleben resultieren. Das, was Sie schildern, gehört nach meinem Verständnis zu den Familiensachen, weil es sich um Zahlungsansprüche handelt, die aus dem gemeinsamen Wirtschaften in der Ehe resultieren.

Dafür besteht leider Anwaltszwang.

Im übrigen wäre bei Forderungen über 5.000 € andernfalls das Landgereicht zuständig, und auch da herrscht Anwaltszwang.

Ob die Ansprüche verjährt sind, lässt sich ohne weiteres nicht feststellen. Sie sollten ggf. einen Anwalt beauftragen, der überprüft, ob er sich im laufenden Verfahren für Sie legitimieren und möglicherweise durch ein Rechtsmittel "retten" kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Rückfrage vom Fragesteller 17. August 2019 | 21:18

Danke für die ausführliche Antwort.

Gibt es denn so etwas wie ein rettendes Rechtsmittel in diesem Stadium? Ja, gut, offenbar schon, sonst würden Sie das nicht erwähnen. Aber wie genau muss ich mir das vorstellen?

Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. August 2019 | 21:24

Sehr geehrter Fragesteller,

u. U. kommt eine Beschwerde in Betracht. Alternativ kann geprüft werden, ob die Verjährung tatsächlich bereits eingetreten ist oder ob ein neues Verfahren eingeleitet werden kann. Das ist ohne Einsicht in die Unterlagen aber nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

Bewertung des Fragestellers 19. August 2019 | 09:02

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