Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Zunächst lege ich Ihre Vermutung zugrunde und gehe von einem bestehenden Haftbefehl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (e.V.) aus. Dieses setzt voraus, dass Sie ohne ausreichende Entschuldigung zur Termin zur Abgabe der e.V. nicht erschienen sind. Dann ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Erzwingungshaft zur Abgabe der e.V. an. Dies geschieht mit einem Haftbefehl. Dieser wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt und ist mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Es findet z. B. keine Fahndung statt! Daher haben Sie bei der Einreise grundsätzlich nichts zu befürchten, wenn allerdings bekannt wird, dass Sie sich wieder in Deutschland aufhalten, könnte der Haftbefehl vollstreckt werden.
Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die e.V. abzugeben, kann er bis zu 6 Monaten in dieser Angelegenheit inhaftiert werden. Die im Gefängnis verbrachte Zeit vermindert die Schulden beim Gläubiger nicht. Ein "Absitzen" der Schulden ist nicht möglich.
Wenn Sie sich über das Bestehen eines Haftbefehls Gewissheit verschaffen wollen, so sollten Sie sich über einen Anwalt bei dem für Sie zuständigen Gericht, bzw. der Gerichtsvollzieherverteilerstelle oder dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts erkundigen. Auch könnten Sie mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen, Ratenzahlung anbieten und die Aussetzung des Haftbefehls erreichen, da dieser nur auf Veranlassung des Gläubigers besteht.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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Guten Morgen,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Es geht jetzt z.B. jediglich um Besuche in Deutschland. Hierbei muss ich mir also keine Sorgen machen wie ich das verstehe, das ist korrekt?
Wie sieht es mit dem Finanzamt aus? Ich habe da schon einige "Horrorgeschichten" gehört. z.B. das man wegen 1.000 EUR schulden bei der Stadtkasse am flughafen festgenommen wurde und man Zahlen muste oder Inhaftiert wurde. Ob dies der Wahrheit entspricht weis ich nicht.
Kann ich Sie bzgl. der Informationen des Haftbefehls (ob einer Vorliegt etc.) kontaktieren/ggf. beauftragen?
Vielen Dank nochmals.
Zu Ihrer Nachfrage:
Auch das Finanzamt ist bei Forderungen und deren Beitreibung an die Zivilprozessordnung gebunden. Wie gesagt: Der Haftbefehl zur Abgabe der e.V. ist mit dem strafrechtlichen nicht vergleichbar. Trotzdem bietet es sich gerade beim Finanzamt an, in die "Offensive" zu gehen, falls Sie Zahlungen anbieten können.
Selbstverständlich können Sie mich in der nächsten Woche einmal im Büro anrufen, falls Ihrerseits Bedarf besteht.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser