Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ein- und Ausreisen können Sie selbstverständlich.
2. Ob strafrechtliche Ermittlungen gegen Ihre Person bestehen, vermag ich nicht zu sagen. Dies hängt davon ab, ob Sie einen Betrug, insbesondere Eingehungsbetrug begangen haben, weil Sie von Anfang vor hatten, die in Anspruch genommenen Leistungen nicht zu bezahlen.
Andererseits liegt kein strafrechtlich relevantes Handeln vor, wenn Sie Forderungen "einfach" nicht begleichen.
Dass Ihr Vater die Briefe nicht angenommen hat, spielt keine Rolle. Dass bei Ihrem Elternhaus noch gemeldet sind, bedeutend nicht gleichzeitig, dass Sie dort auch noch wohnen.
Sie sollten sich aber dort umgehend abmelden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank fuer ihre Antwort Herr Helmes.
Nun ja, von Anfang an vorhatte ich es natuerlich nicht die Schulden nicht zu bezahlen. Ich habe in Raten zurueckbezahlt bis ich es einfach nichtmehr konnte. Dies war nachdem ich in den USA ankam. Also anfangs auch waehrend meines Auslandsaufenthalts zahlte ich noch. Ich kann einfach nicht mehr. Erfuellt dies den Tatbestand des Betruges? Bzw. was ist der Tatbestand des Betrugs bzw. des Eingehungsbetrug(von welchem ich noch nie gehoert habe)?
Und kann ich mich in DE abmelden von den USA aus oder muss ich da zwingend selber vor Ort sein?!
Vielen Dank im fuer ihre Antwort.
Persönlich müssen Sie nicht vorstellig werden zur Abmeldung in Deutschland; Sie müssen die Abmeldung bzw. das Formular persönlich unterzeichnen und an die zuständige Gemeinde übersenden.
Der Eingehungsbetrug ist eine besondere Erscheinungsform des Betrugs. Der Betrüger täuscht hierbei die Absicht vor, die ihm aus einem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (Quelle wikipedia!). Die Nichtzahlung reicht nicht aus, um einen Betrug zu bejahen. Entscheidend ist, dass Sie Leistungen in Anspruch nehmen und von Anfang über ihre Leistungsbereitschaft bzw. Leistungsfähigkeit den Vertragspartner getäuscht haben, so dass der einem Irrtum unterliegt und Ihnen gegenüber eine Vermögensverfügung (Auszahlung eines Kredits) erbringt.