Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Wenn Sie jemandem etwas schulden, hat dieser einen Anspruch bzw. eine Forderung gegen Sie. Im Falle des Todes Ihres Gläubigers fallen sämtliche Rechte und Pflichten an dessen Erben, § 1922 BGB. Das heißt, neuer Inhaber der Forderung gegen Sie ist der Erbe (bzw. die Erbengemeinschaft) Ihres Gläubigers.
Einen Erben gibt es immer, selbst wenn es letztlich der Staat ist (Bundesland des letzten Wohnsitzes des Erblassers). Ob die Forderung dann tatsächlich gegen Sie durchgesetzt werden wird, ist natürlich eine andere Frage.
Die Antwort lautet also: Ja, Sie müssen zahlen.
Dabei setze ich natürlich voraus, dass keine besonderen Abreden für den Tod Ihres Gläubigers getroffen wurden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
3. Juli 2021
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22:09
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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