Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie das Erbe ausschlagen- dies müssen Sie binnen 6 Wochen nach dem Todesfall tun- fällt Ihr Erbteil den nächsten Erben bzw. Angehörigen zu. Die Kinder können dann also, wenn diese nicht selbst das Erbe ausschlagen- Herausgabe des Nachlasses verlangen.
In den Nachlass fällt aber selbstverständlich ausschliesslich das Eigentum Ihres Ehemannes / des Erblassers. Ihr Eigentum dagegen ist nicht Gegenstand der Erbschaft. Es bestehen dann also keine Ansprüche auf Ihr Eigentum.
Was die Haushaltsgegenstände anbetrifrt, so wären ebenfalls nur solche Gegenstände herauszugeben, die im Eigentum Ihre Ehemannes stehen. Es wäre ratsam, eine schriftliche Erklärung aufzusetzen, nach welcher Ihr Ehemann den gesamten Hausrat an Sie überträgt. So können Streitigkeiten über Ansprüche auf Haushaltsgegenstände vermieden werden.
Im übrigen ist allerdings davon auszugehen, dass auch die Kinder ( und sodann auch die Enkel ) die Erbschaft ausschlagen werden, sofern der Nachlass deutlich überschuldet ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Sie haben uns hiermit sehr geholfen. gerne werden wir eine schriftliche Erklärung zum Hausstand aufsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
M.F
Danke
Vielen Dank für die positive Bewertung.
Wünsche ein schönes Wochenende.