Die Staatsangehörigen u.a. der Türkei, die bisher bereits über Aufenthaltserlaubnis und/oder Aufenthaltsberechtigung verfügten und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinne von §§ 8
,9 Abgabenordnung, § 30 Abs. 3 SGB I
) haben, für Kinder mit inländischem Wohnsitz wie bisher Anspruch auf Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes.
Durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes ist es aber nun wesentlich leichter geworden für Sie das Kindergeld zu erhalten: Es wurde festgestellt, da Antragsteller, für ihre Kinder in Deutschland auch dann Anspruch auf Kindergeld nach den Sätzen von § 10 BKGG a. F. haben können, wenn sie selbst und ihre Kinder in Deutschland weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 1 SGB I
begründet haben oder begründen können, aber zeitweise versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt waren.
Aber: Für Zeiten, in denen Antragsteller sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben, also z. B. bei Sozialhilfebezug, besteht die Gefahr, daß Sie kein Anspruch auf Kindergeld haben.
Daher sollten Sie einen Antrag für Ihren Sohn stellen. Sollte die Familienkasse den Antrag ablehnen, so müssen Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
15. Oktober 2004
|
21:09
Antwort
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