Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten für den Darlehensnehmer ergeben sich aus §§ 488, 489 BGB. Sie hängen von der Art des Darlehens und davon ab, ob Sie Verbraucher sind. Zusätzliche Kosten, etwa durch Vertragsstrafen oder Vorfälligkeitsentschädigungen, fallen bei einer ordentlichen Kündigung nach § 488 Abs.3 BGB oder § 489 BGB nicht an.
Bei Darlehensverträge ohne bestimmte Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, § 488 Abs.3 BGB.
Wenn es sich um einen Darlehensvertrag handelt, bei denen für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich erst zum Ablauf der Zinsbindung möglich, § 489 Abs.1 Nr.1 BGB. Die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat.
1. Ausnahme: Wenn Sie das Darlehen als Verbraucher aufgenommen haben, und das Darlehen nicht durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte gesichert wurde, (z.B. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), ist die Kündigung bereits vorher möglich, nämlich 6 Monate nach dem Sie das Darlehen vollständig empfangen haben, § 489 Abs.1 Nr.2 BGB. Die Kündigungsfrist beträgt dann 3 Monate.
2. Ausnahme: Wenn bereits 10 Jahre vergangen sind, nach dem Sie das Sie das Darlehen vollständig empfangen haben, können Sie ebenfalls kündigen, § 489 Abs.1 Nr.3 BGB. Die Kündigungsfrist beträgt dann 6 Monate. Die 10 Jahresfrist beginnt erneut, wenn eine neue Vereinbarung über Zins oder Laufzeit getroffen wird.
Falls es sich um einen Darlehensvertrag handelt, bei dem ein veränderlicher Zinssatz vereinbart wurde, wäre die Kündigung jederzeit möglich, § 489 Abs.2 BGB. Die Frist beträgt dann 3 Monate.
Bei all diesen Kündigungsmöglichkeiten ist zu beachten, dass eine Kündigung dann nicht als erfolgt gilt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen 2 Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt wird.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Ihnen unabhängig davon ein (zusätzliches) vertragliches Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Dessen Voraussetzungen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung, also Ihrem Kreditvertrag.
Eine weitere Möglichkeit wäre die einvernehmliche Vertragsbeendigung mit der Bank. Hier fallen in der Regel Vorfälligkeitsentschädigungen an. Dies ist der Schaden, welcher der Sparkasse aus der vorzeitigen Vertragsbeeindigung entsteht.
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 490 Abs.2 BGB.
Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um einen Darlehensvertrag mit bestimmter Vertragslaufzeit und festem Zinsatz handelt und das dieses Darlehen durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte gesichert ist.
Weitere Voraussetzung ist es, dass Ihre berechtigten Interessen die vorzeitige Kündigung gebieten.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie z.B das Grundstück verwerten müssen, weil Sie z.B. dringend Geld benötigen. Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Es fehlt aber, wenn es andere interessengerechte Möglichkeiten gibt.
Die Frist bei dieser außerordentlichen Kündigung beträgt 3 Monate.
Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht ein Anspruch der Sparkasse auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.