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Schriftverkehr

18. Mai 2008 21:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Mit unseren Mietern gab es gerichtliche Auseinandersetzungen, die durch Vergleich beendet wurden.
Jetzt verlangen die nicht im Hause lebenden Söhne: "Unterlassen Sie bitte bis auf weiteres jegliche Kontaktaufnahme sowohl auf dem Postweg als auch durch Einwurf in den Briefkasten. Briefverkehr hat über... (Söhne) Adresse zu erfolgen!"
Anlass zu diesem Schreiben war die Aufforderung zur Beseitigung von Gegenständen im Hausflur, weil für die Vermieterin Möbel transportiert werden mußten.
Frage1: Kann der Vermieter verpflichtet werden, Mitteilungen an die Mieter anderen Personen (hier Söhnen) zuzusenden und
Frage 2:Wenn der Briefkasten nicht verwendet werden soll, genügt eine Mitteilung im Mitteilungskasten des Mietshauses als zugestellte Mitteilung, auf die der Mieter entsprechend reagieren muss?

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

zu 1: Nein, die Söhne können Ihnen das nicht verbieten. Wenn überhaupt, müsste ja der Mieter selbst eine weitere Kontaktadresse angeben und sich - sofern er dies könnte - Zustellungen an ihn verbitten. Der Mieter ist der Vertragspartner und er ist auch Ihr unmittelbarer Ansprechpartner. Mit den Söhnen stehen Sie ja in keinem Rechtsverhältnis.

zu 2: Nein, um etwas zuzustellen, muss die Post rechtzeitig in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangen. Dies ist zwar bei seinem Briefkasten der Fall, nicht aber bei einem bloßen Anschlag an einem schwarzen Brett. Etwas anderes kann möglicherweise gelten, wenn der Mieter Sie selbst auffordert, an eine andere Adresse zuzustellen. Falls dies die Söhne sind, müssten diese aber offiziell bevöllmächtigt sein, Post für den Vater rechtsverbindlich entgegen nehmen zu dürfen. Dies ist bei Ihnen wohl nicht der Fall.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt

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