Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen im Rahmen einer Erstberatung zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich sollte der Arbeitsvertrag auf das Datum datiert werden, an welchem er tatsächlich abgeschlossen worden ist (ist aber nicht zwingend, sondern stellt den Normalfall dar).
Ein solcher Arbeitsvertrag ist insbesondere aufgrund der Beweiswirkung schriftlich zu unterzeichnen. De Facto bestehen zwischen den betreffenden Mitarbeitern und der GmbH bereits Arbeitsverträge, deren Inhalt jedoch insbesondere im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte Verschwiegenheits-/Geheimhaltungspflicht/Konkurrenzverbot in Ermangelung einer schriftlichen Regelung Ihrerseits nur schwer beweisbar sein dürfte (eine entsprechende mündliche Vereinbarung unterstellt).
Wenn Sie den Vertrag zurückdatieren, dann entstehen hierdurch nicht automatisch Gehaltsansprüche für den Zeitraum zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und heute.
Dies würde nämlich voraussetzen, dass in der Vergangenheit kein Lohn gezahlt worden ist, wovon ich nicht ausgehe.
Auch würde sich in einem solchen Fall die Frage nach der Verjährung dieser Lohnansprüche stellen (grds. 3 Jahre gem. §§ 199,195 BGB
), die vorliegend jedoch aus meiner Sicht nicht relevant ist.
Sollten Sie ganz aktuell datieren und in dem Vertrag der Arbeitsbeginn auf den aktuellen Zeitpunkt festgelegt werden, so könnten sich in der Tat Probleme für die Mitarbeiter hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und ähnliches ergeben, was die Mitarbeiter von dem Abschluss eines solchen Vertrages abhalten könnte.
Am vernünftigsten wäre ein Vertrag, in dem allen Bedenken Rechnung getragen wird.
So könnten Sie den Vertrag aktuell datieren und etwa in einer Präambel oder einem der Eingangsparagraphen klarstellen, dass es sich um die schriftliche Fixierung bereits bestehender Arbeitsverträge handelt und somit je nach Einzelfall hierdurch keine Auswirkungen auf Probezeit, Kündigungsschutz, etc. bestehen. Es wird also lediglich der bereits bestehende (mündliche) Arbeitsvertrag schriftlich fixiert und um die Regelung bezüglich der Geheimhaltung/Konkurrenzverbot etc. ergänzt.
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Sehr gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Vertretung im Wege der Mandatierung/Vetragserstellung zur Verfügung. In diesem Falle würde ich Ihnen den hier geleisteten Betrag für die Erstberatung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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