Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Der Betreuer hat gem. § 1901 Abs.2 S.1 die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Dies kann unter Umständen auch bedeuten, dass das angesparte Schonvermögen verbraucht werden kann oder muss. Hier ist auf dem Einzelfall abzustellen. Allerdings kann ein Handeln gegen die Interessen des Betreuten eine Entlassung durch das Betreuungsgericht zur Konsequenz haben. Aus Ihrer Frage geht allerdings nicht hervor, ob das Schonvermögen erst nach dem Tode des Ehemannes angegriffen wurde. Nach dem Todesfall sind zunächst die Schulden zu tilgen. Hierfür ist ist auch das Schonvermögen anzugreifen.
Von der Erbschaft sind zunächst bei deren Antritt die Verbindlichkeiten zu tilgen. Verbleibt ein Restbetrag, so kann Ihre Mutter hierdurch ihren Freibetrag "auffüllen". Die Erbschaft ist dem Sozialamt in jedem Falle anzuzeigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Zudem bitte ich Sie zu beachten, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung erfolgen kann. Ggf. sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
Sie schreiben: 1. dass das Schonvermögen verbraucht werden kann oder muss – wer entscheidet das?
2. Hier ist auf den Einzelfall abzustellen – Wie meinen Sie dies?
Sie wollten wissen ob das Schonvermögen erst nach dem Tod des Ehemannes angegriffen wurde.
Das möchte ich wie folgt beantworten: Das Schonvermögen meiner Mutter wurde vor dem Tod des Ehemannes angegriffen. Zu diesem Zeitpunkt war das ganze Vermögen meiner Mutter aufgebraucht worden. Das Sozialamt bezahlt seit September 2009 bis heute jeden Monat den Differenzbetrag von 1500,-- Euro der Pflegeheimrechnung.
Sie schreiben: Nach dem Todesfall sind zunächst die Verbindlichkeiten zu tilgen.
Meinen Sie damit auch die seit Sept. 2009 vom Sozialamt bezahlten Anteiligen geleisteten Beträge an der Pflegeheimrechnung?
Warum gibt es diesen § für Schonvermögen, wenn dann doch das Sozialamt dieses ausgeben darf?
Vielen Dank für die Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
verbraucht werden muss das Schonvermögen des Verstorbenen. Voraussichtlich wird das Sozialamt dies anordnen, die Betroffenen, also die Erben, können hiergegen Widerspruch einlegen bzw. klagen. Hier wäre auch zu klären, ob ein bezeichneter Einzelfall vorliegt.
Zu tilgen sind die Verbindlichkeiten des Erblassers, somit auch mögliche Ansprüche aufgrund der Zahlungen des Sozialamtes für das Pflegeheim. Das Schonvermögen braucht eigentlich nicht angetastet zu werden. Warum dies durch den Betreuer geschehen ist - so habe ich dies verstanden - müsste gesondert geprüft werden. Möglicherweise bestehen hier Schadenersatzansprüche.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfragen beantworten konnte. Bei noch bestehenden Unklarheuten können Sie mich gerne per Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani