Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass die Tochter Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
erhält. Dann greift § 94
II SGB XII. Die Eltern sind dann vom normalen Unterhalt freigestellt und zahlen nur Pauschalbeträge zu den monatlichen Kosten, die nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig sind. Wenn mehrere Pauschalen greifen, liegt der Betrag bei rund 50 €.
Ansonsten gilt gegenüber volljährigen Kindern ein hohes Schonvermögen, welches man aber nicht von hier nicht pauschal beziffern kann. Beim Alter Ihrer Frau können Sie aber sicher sein, dass ein paar tausend Euro keine Rolle spielen, die Grenze läge hier eher im Bereich von 50.000-100.000 €. Das Einkommen aus Rente liegt weit unter dem Selbstbehalt von 800 €. Ihr Einkommen spielt direkt keine Rolle, es wird bei einer Berechnung aber mittelbar berücksichtigt über den Familienselbstbehalt. Angesichts der niedrigen Rente kann man aber praktisch ausschließen das Ihre Frau leistungsfähig wäre. Es wird auf die Unterhaltsfragen aber wohl gar nicht ankommen weil Ihre Frau durch die Regeln des § 94
II SGB XII geschützt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 19.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wöhler!
Vielen Dank für die für die kurzfristige Anwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sind sowohl die genannten Enkünfte und Vermögenswerte meiner Frau durch die Regelungen des §94 (2)SGB XII geschützt.Auf meine Frau gehen nur Leistungen in Höhe von 26 und ggfs. 20 €/Mo über.
Ob und in welchem Maße ich als 2. Ehemann,Nicht-Kindes-/Adoptiv-Vater hinsichtlich meiner Einkünfte und meines Vermögens (welches nur z.T. Zugewinn ist) in Anspruch genommen werden kann,erscließt sich mir nicht eindeutig aus Ihrem diesbezüglichen vorletzten Satz, der wohl meine 2. Frage beantworten sollte.
Für eine eindeutige Antwort zu der o.a. Frage, die ich hiermit
präzisiert habe, danke ich Ihnen im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück. Sie selbst als Ehemann können direkt nicht in Anspruch genommen werden und zwar weder mit dem Vermögen, noch mit dem Einkommen. Ihr Vermögen und Einkommen spielen keine Rolle, weil Sie der Tochter Ihrer Frau gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Nur außerhalb des § 94
II SGB XII würde Ihr Einkommen eine gewisse Rolle spielen, weil dann Ihre Frau den Anspruch auf Taschengeld bzw. Familienunterhalt den sie gegen Sie hat ggf. für den Unterhalt einsetzen müsste.
Dazu käme man aber nur, wenn Ihre Frau regulär zum Unterhalt verpflichtet wäre, was aber wegen § 94 SGB XII
gerade nicht der Fall ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen und Ihre Nachfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht