Sehr geehrte Ratsuchende,
guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass es sich hier zum einen um einen "normalen" Wohnraummietvertrag handelt und zum anderen, dass die von Ihnen zitierten Klauseln aus einem Formularmietvertrag stammen und nicht individiduell zwischen den Mietparteien vereinbart wurden.
Grundsätzlich muss der Vermieter die Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand halten. Diese Verpflichtung und damit auch die Verpflichtung zur Vornahme der sogenannten Schönheitsreparaturen kann der Vermieter jedoch auf den Mieter durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag abwälzen.
Die jeweiligen Klauseln müssen jedoch den gesetzlichen Anforderungen, namentlich einer Prüfung durch die §§ 307 ff BGB
standhalten.
Nach § 307 BGB
sind nämlich Klauseln, welche den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, unwirksam.
Ob eine solche unangemessene Benachteiligung vorliegt ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Nun aber zu einzelnen Klauseln:
Klausel Nr. 1 ist wirksam.
Auch Klausel Nr. 2 ist wirksam und verstößt gerade nicht gegen § 307 BGB
. Eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist nämlich gerade dann zulässig, wenn sich die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach dem Grad der Abnutzung richtet. Eine entsprechende Klausel muss daher einen flexiblen Zeitplan enthalten,deren zeitliche Intervalle unter der Bedingung eines tatsächlichen Renovierungsbedarfs stehen.
Dies ist hier der Fall, da in Ihrer Klausel Zusätze wie "regelmäßig" und "im allgemeinen" enthalten sind und der Renovierungsbedarf durch die Formulierung "wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist" vom Grad der Abnutzung abhängig gemacht wird. Die Klausel ist daher wirksam, die Verpflichtung zur Renovierung wurde hier wirksam auf den Mieter übertragen.
Klausel Nr. 3 ist jedoch unwirksam und hält einer rechtlichen Prüfung durch § 307 BGB
nicht stand, da diese Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt.
Eine solche Abgeltungs- und Endrenovierungsklausel ist nur wirksam, wenn die Quotenabgeltung auch flexibel gefasst ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klausel es nicht ermöglicht, dass sich der Mieter auf fehlenden oder beschränkten Renovierungsbedarf berufen kann.
Enthält der Mietvertrag, wie hier, eine Klausel, wonach der Mieter bei Auszug ohne Bezug zum tatsächlichen Renovierungsbedarf zu einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung verpflichtet ist, so liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
vor, so dass die Klausel unwirksam ist, da die Klausel den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt , vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2006, Az. VII ZR 52/06
sowie Urteil vom 05. März 2008, Az. VIII ZR 95/07
.
Fazit:
Der Mieter muss daher nur die tatsächlich fälligen Schönheitsreparaturen wegen der wirksamen Klauseln Nr. 1 und 2 durchführen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen Überblick über die rechtlichen Lage gegeben.
Schönes Wochenende noch!
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kerkmann,
herzlichen Dank für die so umfassende und detaillierte Antwort. Damit helfen Sie uns sehr weiter.
Zu Ihrer Annahme: es handelt sich um einen "normalen" Mietvertrag zu einer Wohnung. Das Vertragsformular ist vom Landesverband Haus und Grund Niedersachsen; der Vertrag wurde aber schon zwischen unserem Vermieter und uns geschlossen. Ändert das etwas an der Gültigkeit Ihrer Antwort?
Noch einmal vielen Dank und freundliche Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, es ändert sich nichts an der Antwort. Dies betrifft genau Ihren Fall.
Der Vermieter schließt mit dem Mieter einen Mietvertrag über Wohnraum, also einen "normalen" Mietvertrag und verwendet dabei einen Formularmietvertrag, in dem man nur noch die Einzelheiten eintragen muss.
Solche Formularmietverträge werden auch von diversen Vermieterverbänden, so wie bei Ihnen geschehen, zur Verfügung gestellt.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und wünsche noch einen schönen Sonnabend.
Mit freundichen Grüßen,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt