Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Grundsätzlich sind Sie nach § 546 Abs. 1 BGB
verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Hierfür war bereits für den 29.07.2013 ein Übergabetermin vereinbart, der jedoch von der Vermieterin nicht wahrgenommen wurde. Die Vermieterin befindet sich daher in Annahmeverzug. Dies führt dazu, dass Sie, auch wenn die Wohnung nicht bis zum 31.07.2013 zurückgegeben wird, keine weitere Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Im übrigen bestimmt § 546 Abs. 1 BGB
, dass die Wohnung NACH Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben werden muss. Dies wäre demnach frühestens der 01.08.2013.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, Ihre Vermieterin zunächst möglichst schriftlich und nachweisbar aufzufordern, für den morgigen Tag bis spätestens 12.00 Uhr einen Übergabetermin zu vereinbaren.
Da Sie selbst schreiben, dass Sie Schwierigkeiten bei der Abnahme der Wohnung erwarten, sollten Sie davon absehen, einfach die Schlüssel an die Vermieterin zu schicken. Es wäre besser, eine gemeinsame Wohnungsbesichtigung durchzuführen und hierüber ein Protokoll, dass von Ihnen und der Vermieterin unterschrieben wird, anzufertigen. Idealerweise sollte dies keine Mängel enthalten. Denn hinsichtlich späterer Streitigkeiten hätte das Abnahmeprotokoll Beweiskraft. Dies bedeutet für Sie, dass evtl. Mängel, die nicht im Protokoll stehen, auch nicht vorhanden waren. Dies bedeutet aber auch, dass Sie sich gegen die Aufnahme unberechtigter Mängel wehren und das Protokoll dann nicht unterschreiben sollten.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 31.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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