Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sofern ein Versicherungsfall gegeben ist, der durch die Unfallversicherung des Kindergartens reguliert wird, ist eine Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gegen den Träger des Kindergartens nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
ausgeschlossen, weil weder eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens erkennbar ist, noch ein Wegeunfall vorliegen dürfte.
Ihr Kind dürfte gesetzlich unfallversichert sein, das es als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII
eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
erlaubnispflichtige Tageseinrichtung besuchte.
Es wäre demzufolge von Ihnen weiter darzulegen, ob der Unfall während des Weges nach Hausse geschah, oder ob sich Ihr Kind vor der Ausgangstür während der Betreuungszeiten befand.
§ 104 Abs. 1 SGB VII
ist auch auf Unfälle im Kindergarten anwendbar (BGH Urteil vom 04.06.2009 – Az. III ZR 229/07
).
Vorrangig sollten die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden, da diese verschuldensunabhängig den Schaden reguliert.
Der Verlust des Schmerzensgeldanspruchs werde dadurch aufgewogen, dass die gesetzliche Unfallversicherung den materiellen Nachteil verschuldensunabhängig ersetze.
Eine Inanspruchnahme der Kindergartenerzieherin scheidet aus.
Ich empfehle Ihnen, die von Ihnen genannten Ansprüche insgesamt gegenüber der Unfallversicherung des Kindergartens geltend zu machen. Die Kindertageseinrichtung sollte in diesem Zusammenhang Ihnen die Unfallversicherung benennen, so dass Sie sich mit dieser in Verbindung setzen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Liebmann,
also kann ich kein Schmerzensgeld verlangen, sondern nur den mir entstandenen Schaden (Rechnung, Fahrtkosten, Parkgebühren vom Krankenhaus) bei der Unfallversicherung des Trägers beanspruchen?
Als Nachtrag sei ergänzt, das mein Kind sich während der Betreungszeit im Haus aufhielt und den Finger in der Tür hatte, als diese geschlossen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ein Schmerzensgeld können Sie nicht beanspruchen.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich aus § 22 SGB I
, deren konkreteren Voraussetzungen im 7. SGB geregelt sind.
Danach können in Anspruch genommen werden:
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen und u.a. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,soweit der Unfall Folgen auf die spätere Erwerbsfähigkeit Ihres Kindes Auswirkungen haben sollte.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Vertretungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt