Sehr geehrter Fragesteller,
die verletzte junge Reiterin könnte hier einen Anspruch aus § 833 BGB
gegen die Pferdehalterin haben, beispielsweise, wenn das Pferd gescheut hat oder durchgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 95, 186
, BGH, VersR 66, 1073
, NJW 99, 3119
, NJW-RR 06, 813
).
Zitat:Es war an diesem Tag sehr stürmisch.
Wenn Ihre Tochter jedoch gleichsam von dem Pferd geweht wurde, ohne dass sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat, oder das Reittier so sehr äußeren Kräften ausgesetzt war, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb, greift § 833 BGB nicht. Zu prüfen blieben dann Ansprüche gegen die Aufsichtsperson. Dass Ihre Tochter bei starkem Sturm ausreiten durfte, ist jedenfalls wenig nachahmenswert.
Zitat:meine Tochter (10 Jahre) durfte ein Pferd von einer Freundin reiten.
Hinweisen möchte ich Sie hier auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.12.1992, - VI ZR 53/92 -, das frei im Internet zugänglich ist und sich zur Überlassung aus Gefälligkeit und zum Mitverschulden Minderjähriger verhält.
Zitat:keiner kann am Ende was für den Unfall
Dieser Aspekt spielt eine Rolle bei § 833 Satz 2 BGB . Hier müsste man abgrenzen, ob das gerittene Pferd als Luxustier dient.
Der mitgeteilte Sachverhalt hat, wie Sie sehen, einige Variablen; insbesondere ist der Unfallhergang nicht dargestellt. Eine abschließende Bewertung, selbst nur unter Prozessrisikoaspekten, ist mir daher nicht möglich. Ich empfehle Ihnen dementsprechend, Haftungsansprüche zunächst dem Grunde nach anzumelden und sich die Einstandspflicht bestätigen zu lassen. Ein Anspruch müsste gegen die Pferdehalterin (ggf.: Aufsichtsperson) durchgesetzt werden; einen sog. "Direktanspruch" gegen die Haftpflichtversicherung gibt es bei der Tierhalterhaftung (anders als bei Kfz) nicht. Ob das "ohne Streit" geht, wird sich erweisen; ich habe Zweifel. Die Bezifferung des Schmerzensgelds hängt u.a. auch vom weiteren Heilungsverlauf ab. Die Ansprüche verjähren, wenn der Unfall 2018 war, mit Ablauf des 31.12.2021. Sollte der behandelnde Arzt Dauerfolgen für möglich halten, empfehle ich spätestens, dass Sie sich schon im jetztigen Stadium bei der ersten Anspruchstellung anwaltlich vertreten lassen, um nicht durch Nachlässigkeiten bei der Sachverhaltsschilderung Weichen falsch zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der Erstberatung und für den Mindesteinsatzbetrag eine gute erste Orientierung gegeben zu haben. Gute Genesung für Ihre Tochter!
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA