Gerne zu Ihrer Frage:
Grundsätzlich haftet die Gemeinde als Betreiber bzw. Eigentümer des öffentlichen Spielplatzes nach §§ 839; 823 BGB wenn schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.
Gerade im Anbetracht der "Möglichkeit, dass Zähne auch noch Jahre später ausfallen" sollten Sie genau diese zahnärztliche Feststellung nebst der aktuellen Heilbehandlung dokumentieren lassen, wobei ggf. sogar ein sog. selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO angezeigt sein kann.
Denn neben den Heilbehandlungskosten hat Ihr Kind auch Anspruch auf Schmerzensgeld (sog. immaterieller Schaden gem. § 252 BGB).
Ferner sollte Sie den Fall auch Ihrer Krankenversicherung im Rahmen Ihrer Obliegenheit unverzüglich melden.
Was die Tatbestände der Verkehrssicherungspficht als solche und im Einzelnen angeht, ist es so, dass Ihrer Schilderung nach ein "aus dem Gras herausstehendes Betonrohr" - selbst wenn "es sich nicht direkt auf dem kürzesten Weg von der Straße zum Spielplatz befindet" ein umsichtiger, verständiger und nicht übervorsichtiger Mensch für angemessen hält, um explizit Kinder auf Kinderspielplätzen vor Schäden zu bewahren.
Weil es gerade an dieser Stelle bestenfalls (u.U. könnte die Kommune die Haftung mangels Vorhersehbarkeit auch ablehnen) zu einer Mitverschuldensquote kommen könnte, sollten Sie auch diese Situation vor Ort durch geeignete Fotos nebst Vermessung und Datum, ggf. Zeugen exakt beweissichern.
Sodann die Kommune per Einwurfeinschreiben (Zeugen vom Inhalt und Posteinwurf) mit der Sache konfrontieren und zumindest dem Grunde nach ein Anerkenntnis der vollen Haftung einfordern. Dies unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Oben muss es richtig heißen:
Denn neben den Heilbehandlungskosten hat Ihr Kind auch Anspruch auf Schmerzensgeld (sog. immaterieller Schaden gem. § 253 BGB)