Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach § 32 ZPO
ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Gemäß deutschem Recht verjähren auch Ansprüche auf Schmerzensgeld gemäß § 199
BGB nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit der Vornahme der Handlung, die den Anspruch begründet.
Ich hoffe diese Antwort war Ihnen soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
21. März 2006
|
14:08
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
21. März 2006 | 17:35
Ich habe aber bei einer anderen Antwort (Unfall KFZ) gelesen, das eine Forderung innerhalb eines Jahres ohne Angabe eines Betrages beim Gericht eingebracht werden Muß (Gerichtsurteil bei einer Haftpflichtversicherung).
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. März 2006 | 16:59
Leider kann ich ohne den Sachverhalt oder das Urteil zu kennen hierzu keine Antwort geben. Vielleicht können Sie mir den entsprechenden Link zusenden.