Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Ich weiß nun nicht was ich da machen soll. Kann ich das schriftlich so festlegen, dass ich dann wirklich keine weiteren Schritte zu befürchten habe.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Dies erfolgt durch Abschluss einer schriftlichen Abfindungsvereinbarung (auch Abfindungsvergleich genannt) zwischen Ihnen und der Geschädigten.
Inhalt dieser Vereinbarung müsste dann sein, dass sich die Geschädigte gegen Zahlung eines Gesamtabfindungsbetrages (hier 400,-- EUR) pauschal und generell hinsichtlich ihrer sämtlichen - auch etwaigen künftigen - Schäden aus dem Schadensereignis für abgefunden erklärt.
Eine solche Vereinbarung kann daher die bessere Lösung sein, als eine andauernde Auseinandersetzung mit der Geschädigter mit ungewissem Ausgang.
2. Ist es wahrscheinlich, dass ich überhaupt verurteilt werden würde und ist es besser für mich (auch finanziell) wenn ich nicht auf das Angebot eingehe, mir einen Anwalt nehme und es dann auf ein zivilrechtliches Verfahren ankommen lasse?
Wie ein Gericht den Fall beurteilen wird, ist aufgrund der bisher mitgeteilten Informationen in seriöser Weise kaum abschließend vorhersehbar.
Ob überhaupt Schmerzensgeld zu zahlen ist, ist eine zivilrechtliche Frage und die Höhe des Schmerzensgeldes ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Die Geschädigte müsste zunächst ihre Verletzungen dem Gericht ggf. durch die Vorlage ärztlicher Atteste nachweisen.
Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes gibt es keine festen „Größen". Grundlage der Ermittlung des Schmerzensgeldes sind Urteile, die in vergleichbar gelagerten Fällen ergangen sind. Solche Urteile findet man z. B. in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks, Ring und Böhm. Im Streitfall entscheidet also das Gericht, welches Schmerzensgeld es für angemessen hält.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass selbst bei nicht ganz so geringfügigen Verletzungsfolgen, die eine begrenzte ärztliche Behandlung erforderlich machen, zu einer nicht langen Arbeitsunfähigkeit führen und relativ schnell abheilen, werden von den Gerichten auch sehr geringe Schmerzensgeldbeträge zuerkannt. So gibt es zahllose Urteile, in denen selbst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als einer Woche doch nur Beträge zwischen 50,00 DM und 400,00 EUR zugesprochen wurden. Nach Ihren Angaben ist eine ärztliche Versorgung der Geschädigten nicht erfolgt und war wohl auch nicht notwendig; Arbeitunfähigkeit bestand nicht und es ist von einer problemlosen Heilung auszugehen. Daran gemessen, ist die Forderung der Geschädigten der Höhe nach nicht generell völlig unangemessen, stellt jedoch das geforderte Schmerzensgeld (inklusive des Schadensersatzes für die beschädigte Hose) wohl bereits die Höchstgrenze eines angemessenen Betrages dar.
Weiter gilt, dass Prellungen (blaue Flecken, Beulen), nicht allzu schlimme Schürf- und Platzwunden nach der Rechtsprechung vieler Gerichte zu den sog. Bagatellverletzungen zählen. Die verschiedensten Gerichte haben entschieden, dass für leicht fahrlässig verursachte kleinere Verletzungen ein Schmerzensgeld nicht zugebilligt werden müsse. Sind vorliegend nur geringfügige Körperverletzungen eingetreten sind, durch die die Lebensfreude der Geschädigten nicht entscheidend beeinträchtigt wurde, durch die auch weiterhin keine großen Entbehrungen an Lebensentfaltung verursacht werden und durch die schließlich die Verletzte im Grunde zu keinem nennenswerten Verzicht in ihrer Lebensgestaltung gezwungen wurde, dann sollten Sie die Zahlung von Schmerzensgeld ablehnen und der Geschädigten lediglich die beschädigte Hose ersetzen/erstatten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 17.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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