Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"wie ist die Rechtslage?"
Aufgrund der Strafanzeige des Geschädigten wurden Sie wegen des Kopfstoßes zum Täter einer Körperverletzung nach § 223 StGB
.
Die Staatsanwaltschft gedenkt nach Ihrer Schilderung wohl das Verfahren gem. § 153 a I Satz 2 Nr. 5 StPO
einzustellen und hat daher das Verfahren nach § 155 b StPO
eingeleitet.
Allerdings setzt der Täter-Opfer-Ausgleich ein pauschales Geständnis voraus. Dies wäre dann kontraproduktiv, wenn zivilrechtliche Schritte gegen Sie drohen (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Arbeitsausfall wegen Arbeitsunfähigkeit, etc.)
Frage 2:
"sollte ich besser bezahlen obwohl ich in Notwehr gehandelt habe?"
Da Sie hier davon ausgehen, in Notwehr gehandelt zu haben beisst sich dies schon mal mit dem TOA. Zudem muss bereits Ihre Vernehmung zur Sache selbst erfolgt sein. Da wird es auch auf Ihre Angaben ankommen, um einen Rat in die eine oder andere Richtung geben zu können.
Ganz grundsätzlich besteht hier schon einmal das Problem, dass zwar für das Anrempeln Zeugen da sind, für das eigentliche Tatgeschehen aber fehlen. Zudem ist die Nase des Geschädigten gebrochen und dieser war womöglich erheblich alkoholisiert. Sie wurden zwar auch unangemessen angegangen, handelten jedoch kontrolliert.
Nach Ihrer Schilderung liegt übrigens bereits keine Notwehr nach § 32 StGB
vor, da der Angriff bereits abgeschlossen war. Eventuell stand ein erneuter Angriff unmittelbar bevor (Tatfrage), aber selbst dann könnte es sein, dass Sie das rechte Maß der gebotenen Notwehr in der konkreten Situationüberschritten haben. Zudem wussten Sie bereits aus der ersten Aktion, dass das Geschehen für einen von beiden nicht gut enden wird, wenn man Kopf an Kopf steht. In diese Richtung zielt auch die Aussage des Mitarbeiters der TOA Stelle.
Der Geschädigte war zwar womöglich zu betrunken, um Sie in der ersten Situation selbst mit dem Kopf zu treffen, aber Sie durften es "danach nicht einfach besser machen".
Dies ist der Strafbarkeitsvorwurf, der sie nun trifft. Sollten Sie sich so bereits gegenüber der Polizei zur Tat eingelassen haben, wäre diese Aussage kaum zu revidieren. In diesem Fall wäre ein wohl formuliertes Entschuldigungsschreiben und die Zahlung von 300 € sicher zu bedenken.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte kann ich aber keine konkrete Empfehlung abgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.02.2013
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21:09
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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