Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB
voraus, daß der (vermeintliche) Schuldner - hier also der Betreiber des Wellnessbades - Schadensersatz wegen einer Verletzung des Körpers und/oder der Gesundheit bzw. anderer, hier nicht einschlägiger Rechtsgüter leisten muß. In diesem Fall kann der Geschädigte eine angemessene Geldentschädigung auch für die Nachteile verlangen, die außerhalb seiner Vermögenssphäre liegen. In Bezug auf Bagatellschäden kann es allerdings durchaus "angemessen" sein, kein Schmerzensgeld zuzusprechen.
II. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz könnte sich in Ihrem Fall unter dem Gesichtspunkt ergeben, daß der Betreiber des Bades seine vertraglichen Schutzpflichten bzw. Verkehrspflichten schuldhaft verletzt hat.
Ob eine solche Verletzung tatsächlich vorliegt, läßt sich im Rahmen dieser Erstberatung naturgemäß nicht abschließend klären. Grundsätzlich gilt aber, daß der Betreiber dafür sorgen muß, daß kein Besucher wegen solcher Risiken zu Schaden kommt, die über das übliche Risiko der Benutzung der Dampfgrotte hinausgehen, und die nicht ohne weiteres erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme eine Schutzpflichtverletzung jedenfalls nicht fern.
III. Grundsätzlich könnte Ihnen folglich auch ein Schmerzensgeld zustehen. Allein anhand Ihrer Angaben läßt sich dessen Höhe allerdings nicht bestimmen, denn die Höhe eines Schmerzensgeldes bemißt sich stets nach allen Umständen des Einzelfalls. Eine schematische Bewertung verbietet sich demgegenüber.
Mit aller gebotenen Vorsicht läßt sich aber sagen, daß die Rechtsprechung in "vergleichbaren" Fällen - allerdings bei z. T. erheblicher Narbenbildung und längerer Behandlungsdauer - auf Schmerzensgelder im dreistelligen und niedrigen vierstelligen Bereich erkannt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung vermitteln. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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