Sehr geehrter Ratsuchender,
dieses ist etwas kompliziert:
Der Unternehmer wäre hier ansich verpflichtet gewesen, Ihnen die Überschreitung des Kostenvoranschlages anzuzeigen, was er wohl nicht getan hat.
Sie wären dann berechtigt gewesen, den Vertrag zu kündigen, hätten aber die bis dahin geleistete Arbeit zu bezahlen.
Gegen diese Pflicht hat der Unternehmer verstoßen, so dass Sie nun grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch haben, mit dem Sie aufrechnen könnten. Dieser dem Grunde nach bestehende Ersatzanspruch beinhaltet jedoch nicht mehr, als so gestellt zu werden, wie Sie bei rechtzeitiger Anzeige und ausgesprochener Kündigung stehen würde.
Hier sind aber die Leistungen erbracht und von Ihnen letztlich in Empfang genommen worden, da dass Sie den Wert zu vergüten haben.
Nur wenn Sie nun beweisen kann, dass Sie das Werk durch einen billigeren Drittunternehmer bei rechtzeitiger Anzeige hätten vollenden lassen können, kommen weitergehende Ansprüche in Betracht, die dann der Rechnung entgegen gehalten werden können.
Sofern mit dem Unternehmer noch ein Gespräch möglich ist, sollten Sie dieses suchen. Ist dieses nicht möglich, müssen Sie der Schlußrechnung widersprechen und sollten aber gleichzeitig den Betrag nach Kostenvoranschlag PLUS 10 % auf jeden Fall zahlen, um keine Kostennachteile zu erleiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
18. Februar 2007
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18:52
Antwort
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