Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es handelt sich vermutlich nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung nicht um Betrug, so dass auch eine Anzeige bei der Polizei keinen Erfolg verspricht.
Betrug (§§ 263 ff StGB
) hat (u.a.) einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Nach Ihrer Schilderung sind möglicherweise Tatsachen vorgespiegelt worden, die zu einer erhöhten Schlussrechnung geführt haben.
Die entscheidende Frage ist aber, ob diese Falschangaben auch wissentlich und willentlich in die Schlussrechnung aufgenommen wurden und zwar mit dem Ziel, Sie zu einer erhöhten Zahlung zu veranlassen (subjektiver Tatbestand). Hierfür müssen Sie handfeste Hinweise haben, also etwa Angaben eines Zeugen. Dass Sie über solche Hinweise verfügen, kann ich Ihrer Schilderung (noch) nicht entnehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 26. März 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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