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Verjährung Anspruch Schlussrechnung

21. August 2014 13:10 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Zusammenfassung

Ihre Frage betrifft das Baurecht bzw. Werkvertragsrecht bei einem Vertrag nach VOB (B). Sie fragen (Auftraggeber) ob Sie Zahlungsforderungen des Auftragnehmers (U) bei einer späten Schlussrechnung, die Einrede der Verjährung entgegenhalten können.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im August 2014 die Schlussrechnung für Fassadenarbeiten an einem Neubau erhalten.

Die Fassadenarbeiten wurden im August 2010 abgeschlossen und abgenommen. Es wurden wärend der Bauphase zwei Teilzahlungen geleistet und dabei wie vertraglich vereinbart ein Gewährleistungsvorbehalt von 5% einbehalten. Für die Arbeiten liegt ein VOB-Vertrag vor.

Kommt diese Schlussrechnung nicht zu spät und ist der Anspruch hierauf nicht verjährt?

Im voraus herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen,

Matthias Schneider

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier, im Sinne einer anwaltlichen Erstberatung wie folgt beantworten:


Ihre Frage betrifft das Baurecht bzw. Werkvertragsrecht bei einem Vertrag nach VOB (B). Sie fragen (Auftraggeber) ob Sie Zahlungsforderungen des Auftragnehmers (U) bei einer späten Schlussrechnung, die Einrede der Verjährung entgegenhalten können.

Vergütungsansprüche der bauausführenden Unternehmen unterliegen der Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB . Die VOB/B enthält selbst keine Verjährungsregelungen.
Das Problem dürfte allerdings sein, dass nach § 16 Nr.3 Abs.1 S.1 VOB/B die Fälligkeit der Schlusszahlung an den Zugang einer (prüffähigen) Schlussrechnung gekoppelt ist. Wenn Sie die Schlussrechnung also erst kürzlich erhalten haben, war davor der Vergütungsanspruch ggf. noch gar nicht fällig, und kann deshalb kaum verjährt sein. Die Fälligkeit der Schlusszahlung nach VOB/B setzt damit eine Schlussrechnung voraus. Sollte diese nicht zugegangen sein, hat die Verjährungsfrist noch nicht begonnen (BGH BauR 1990, 605 m.w.N.). Der verzögerte Verjährungsbeginn bedeutet keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebersvgl. BGH UVII ZR 221/85; BGH VII ZR 73/99 ; BGH BauR 1986, 596 ).
Auf den ersten Blick hier liegen auch keine anderen Gründe vor (z.B. Verwirkung; andere vertragliche Vereinbarung), die der zugegeben späten Schlussforderung entgegengehalten werden könnten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

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