Sehr geehrter Fragesteller,
Ihren Zeilen entnehme ich, daß Ihnen die Wohnungstür an einem Wochenende zugefallen ist.
Es ist zunächt richtig, daß Sie für einen Schlüsseldienst, der als ortsansässig wirbt, nur die Preise zahlen müssen, die für An- und Abfahrt innerhalb der Ortsgrenzen anfallen. Das hat das LG Duisburg am 05.06.1990 entschieden (3 C 125/89
).
Für Anfahrten bis zu 10 Kilometer dürften Kosten zwischen EUR 10,00 und 15,00 ortsüblich und angemessen sein.
Daß der Monteur Ihnen An- und Abfahrt in Rechnung gestellt hat, dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Aufschläge darauf dürfen sich aber nur auf den Lohn und die lohnabhängigen Kosten beziehen welche im Stundenverrechnungssatz und in den Wegekosten enthalten sind. Ob sich der Schlüsseldienst in Ihrem Fall daran gehalten hat, und ob sich die Einzelpreise für die An- und Abfahrt noch im Rahmen halten, kann erst nach Einsichtnahme in die Rechnung festgestellt werden.
Möglicherweise sind die in Rechnung gestellten Kosten aber auch zu hoch. Das OLG Frankfurt hat dazu entschieden: "Ein Rechtsgeschäft, auf Grund dessen für Schlüsseldienstleistungen Preise geschuldet werden, die mehr als 100% über einer noch angemessenen Vergütung liegen, ist gem. § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrig und damit nichtig."
Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor, welcher Preis Ihnen jetzt für die reine Türöffnung in Rechnung gestellt wurden. Üblich sind an Wochentagen Preise zwischen EUR 45,00 und 50,00. Nachts, zwischen 18 und 8 Uhr und Samstags zwischen 8 Und 18 Uhr kommt ein Zuschlag von 50% hinzu, sowie Samstags zwischen 22 Uhr und Mitternacht ein Zuschlag von 100%. An Sonntagen werden dann üblicherweise Zuschläge bis zu 150% erhoben.
Es ist mir unklar, ob der Schlüsseldienst an einem Samstag oder an einem Sonntag zu Ihnen kommen musste. Aber angenommen, er kam Samstags nachmittags, würde sich für die Türöffnung ein Preis von EUR 50,00 + 50%, also EUR 75 errechnen. Dieser dürfte ortsüblich sein. Hinzu kommt dann noch die An- und Abfahrt von ca. 20-30 EUR. Die Öffnung Samstags nachmittags würde also mit ca. 95,00 bis 105,00 EUR zu Buche schlagen. Hinzu kommt dann aber noch die MwSt iHv. 16 %, so daß insgesamt die angemessenen Kosten bei ca. 105 - 120 EUR liegen dürften.
Erst wenn dieser Preis um 100% überschritten wird, käme eine Nichtigkeit wegen Wucher in Betracht. Dann hätten Sie einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch, da die Firma dann rechtsgrundlos bereichert ist. Da Sie aber (inklusive unzulässiger Öffnungspauschale) 174 EUR bezahlt haben, dürfte ein Wuchertatbestand schon rechnerisch nicht möglich sein. Die Preise sind zwar sehr hoch, aber der Vertrag ist nicht wegen Wuchers nichtig.
Selbst wenn Sie feststellen sollten, daß An- und Abfahrtskosten möglicherweise um 100% überteuert sind, würde ich das Angebot auf Rückerstattung der Öffnungspauschale annehmen. Es dürfte sich von Zeit- und Streßaufwand nicht lohnen, für einige Euro einen Rechtsstreit zu führen. Denn freiwillig wird Ihnen die Firma den Betrag nicht rückerstatten. In einem Klageverfahren werfen Sie aber dann möglicherweise gutes Geld dem schlechten hinterher. Schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes verursacht ja erst einmal Kosten, die sie im Zweifel nur erstattet bekommen, wenn Sie vor Gericht in voller Höhe gewinnen. Stellt das Gericht aber fest, daß die Klageforderung vielleicht nur teilweise begründet ist, müssen Sie die anteiligen Kosten des Rechtsstreits tragen. Für nur 20 bis 30 EUR, um die es sich hier handeln dürfte, würde ich dieses Risiko nicht eingehen.
In Beantwortung Ihrer Frage empfehle ich Ihnen also, das Angebot der Gegenseite anzunehmen und in Zukunft einen weiten Bogen um diese Firma zu machen.
Sollten Sie es aber genau wissen wollen, empfehle ich Ihnen, die Rechnung einem Rechtsanwalt vor Ort vorzulegen, damit dieser die einzelnen Positionen der Rechnung auf ihre mögliche Unangemessenheit im Sinne des Wuchertatbestandes überprüfen kann.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft etwas geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht