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Schloss Tausch in gemeinsamen Haus bei Trennung

| 5. Januar 2022 19:55 |
Preis: 100,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Meine Ehefrau verlangt den Auszug. Ihr gehört das Haus, mir aber mehrheitlich die Möbel. Die Trennung hat Ihr Anwalt bestätigt. Sie wirft mir physische Gewalt vor, ohne das näher darzulegen. Ich bezahle Ihr für das Haus Miete.
1) Kann sie einfach das Türschloss austauschen und mich so auf die Straße setzen? Auch wenn es keine Vorkommnisse physischer Gewalt gab? Im Gegenteoil, sie ist aggressiv und jähzornig.
2) Könnte ich im Vorfeld gerichtlich bewirken, dass bis zur gerichtlichen Klärung, wer im Haus mit den Kinder verbleiben darf, ich in jedem Fall dort wohnen kann. Ich bin selbständig, habe dort quasi mein Büro und bin auf diesen Arbeitsplatz angewiesen.
3) Ist nicht unabhängig vom Familienstreit ein BGB Mietvertrag begründet worden, der ein Tausch des Schlosses grundsätzlich verbietet? Solange ich pünklich meine MIete bezahle?
4) Was müsste ein Anwalt tun, falls das Schloss doch ausgetauscht wird, um zeitnah wieder Zugang zu erwirken? Vor dem AG klagen oder das Familiengericht anrufen?

5. Januar 2022 | 21:39

Antwort

von


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60528 Frankfurt am Main
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1) Kann sie einfach das Türschloss austauschen und mich so auf die Straße setzen? Auch wenn es keine Vorkommnisse physischer Gewalt gab? Im Gegenteoil, sie ist aggressiv und jähzornig.

Sie tragen vor Miete zu zahlen, also liegt ein Mietverhältnis vor, wenn auch nur mündlich. Eine "kalte Räumung" ohne Kündigung ist daher nicht möglich. Beim Austausch der Schlösser können Sie sich eine einstweilige Verfügung bei Gericht besorgen und wieder ins Haus kommen.

2) Könnte ich im Vorfeld gerichtlich bewirken, dass bis zur gerichtlichen Klärung, wer im Haus mit den Kinder verbleiben darf, ich in jedem Fall dort wohnen kann. Ich bin selbständig, habe dort quasi mein Büro und bin auf diesen Arbeitsplatz angewiesen.

Ja, Sie können einen Antrag nach § 1361b BGB auf Zuweisung der Wohnung stellen, dann darf nur einer von beiden im Haus bleiben. Aufgrund der Eigentumslage müssen Sie aber gut begründen, warum Sie dort verbleiben wollen.

3) Ist nicht unabhängig vom Familienstreit ein BGB Mietvertrag begründet worden, der ein Tausch des Schlosses grundsätzlich verbietet? Solange ich pünklich meine MIete bezahle?

Ganz recht, ein Mietvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen von 3 Monaten ist entstanden und wirkt weiterhin fort.

4) Was müsste ein Anwalt tun, falls das Schloss doch ausgetauscht wird, um zeitnah wieder Zugang zu erwirken? Vor dem AG klagen oder das Familiengericht anrufen?

Vor dem AG eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der Sie sich notfalls auch gegen den Willen des anderen Zutritt verschafen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 5. Januar 2022 | 23:38

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