Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn ich Ihre Verärgerung nachvollziehen kann - derzeit sollten Sie von einem Klageverfahren absehen:
Nach dem Urteil des BGH vom 21.10.2009, Az.: VIII ZR 64/09
ist es allein das Risiko des Vermieters und nachhaltig verspätete Mietzinszahlungen durch das Jobcenter für den Mieter gehen ausschließlich zu Lasten des Vermieters.
Dieses Urteil muss man nun so hinnehmen, da es gegenteilige Entscheidungen, die das Urteil aufheben würden, derzeit nicht existieren.
Dann jedoch haben Sie keinen direkten Anspruch gegen das Jobcenter; auch der Kunstgriff der Abtretung der Rechte Ihres Mieters hilft Ihnen dabei nicht weiter.
Denn dem Mieter kann aufgrund des BGH-Urteils wenig passieren, so dass ein notwendiges Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist, das Gericht also die Klage abweisen würde. Dann aber nützt die - ansich richtige - Abtretung nichts.
Sie können allenfalls den Mieter monatlich abmahnen und hoffen, dass das Jobcenter dieses dann zum Anlass der vertragsgerechten Zahlungen nimmt - sehr hoch würde ich die Hoffnung aber nicht ansetzen.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung werden Sie also in einem notwendigen Verfahren derzeit unterliegen, wobei hier eine Klage (nicht der Mahnbescheid) notwendig wäre.
Sicherlich nicht die erwünschte Antwort - manchmal kann ein Rat, die Sache derzeit nicht weiter zu verfolgen, aber der bessere Rat sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Diese Antwort ist vom 08.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die prompte Antwort.
Das von Ihnen genannte Gerichtsurteil ist mir bekannt, es geht dabei um die Kündigung eines Mietvertrages bei Zahlungsverzug durch das Jobcenter.
Der Mieter ist derzeit in einer schwierigen persönlichen Situation und ich möchte eigentlich eine Kündigung vermeiden; die Abtretungserklärung habe ich mit der Absicht eingeholt, dass ich den Anspruch gegenüber dem Jobcenter direkt geltend machen kann.
Meine (Nach)-Frage ist daher, was mich bei der bestehenden Konstellation (Leistung meinerseits wird erbracht, das Jobcenter ist nach SGB verpflichtet, die Kosten für den Mieter zu übernehmen) daran hindert, die Miete beim Jobcenter einzutreiben oder die Zahlungsverpflichung bzw. den Zahlungsverzug und die Folgekosten (Zinsaufwand) gerichtlich feststellen zu lassen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielleicht ist die Erstantwort nicht so ganz deutlich gewesen:
Dem Mieter droht nach dem BGH-Urteil keine Kündigung oder ein sonstiger Nachteil. Also hat er letztlich durch die verspätete Zahlung nicht, aber auch gar nichts zu befürchten, wogegen man mittels einer Klage erfolgreich vorgehen könnte.
Vereinfacht (unjuristisch) ausgedrückt: Der Mieter hat keinen finanziellen oder sonstigen, rechtlich relevanten Schaden durch die verspätete Mietzinszahlung - also wird er auch nicht erfolgreich klagen können, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen wird.
Wenn aber der Mieter gegen das Jobcenter (mangels Nachteil) nicht klagen kann, werden Sie es aufgrund einer Abtretung auch nicht, da die Abtretung ja nur bestehende Rechte des Mieters betreffen kann (und dieses Recht des Mieters gibt es eben nicht).
Einen direkten Vermieteranspruch gegen das Jobcenter (also ohne Abtretung) gibt es nicht. Das Jobcenter ist nicht Ihr Vertragspartner aus dem Mietvertrag; da auch nicht eine eigentändige Zahlungsgarantie fehlt, werden Sie insoweit keine eigenen Rechte durchsetzen können. Dabei müssen Sie bedenken, dass das Jobcenter hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, ohne das ein Vertrag mit dem Vermieter zustande kommt.
Letztlich hindert Sie an der (ansich berechtigten) Durchsetzung Ihrer Forderung das fehlende Rechtsschutzbedürfnis.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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