Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.
Eine Schenkungssteuer entsteht bei einer Verfügung, also der Übertragung (Änderung der tatsächlichen Sachherrschaft/Verfügungsgewalt) an einen anderen, ohne hierfür eine (angemessene) Gegenleistung zu erhalten und dieser Verfügung eine entsprechende Verpflichtung der Beteiligten vorausgeht.
Nun ist die Frage, ob in der von Ihnen geplanten Vermögensverfügung eine Schenkung zu sehen ist, oder um eine ehebedingte Zuwendung.
Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen unter Ehegatten keine Schenkungen sind. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten in aller Regel wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen und dieser dienen sollen.
Sie erfolgen also nicht "unentgeltlich", wie dies das Gesetz für eine Schenkung fordert (§ 516 BGB
), sondern gerade wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Man bezeichnet sie daher als "ehebedingte" oder "unbenannte" Zuwendungen.
Ob in Ihrem Fall eine ehebedingte und damit steuerfreie Zuwendung vorliegt, die ja auch angesichts Ihrer Unterhaltsverpflichtung im Falle einer Scheidung auf Sie zukämen, kann hier offen bleiben, da auch die bedingte Schenkung unterhalb des Freibetrages von 500.000 Euro nach der Eheschließung innerhalb eines Zeitraumen von 10 Jahren steuerfrei bleibt.
Die Schenkung ist vollzogen, wenn Ihrer künftigen dann Ehefrau darüber die Verfügungsgewalt zukommt, sie es also „frei" (unter den Bedingungen des notariellen Schenkungsvertrages) für Ihre Interessen verwenden kann.
Ich hoffe Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Bei eventuellen Nachfragen, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt
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Und die Tatsache der Gütertrennung ändert wirklich nichts an dem Sachverhalt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein aus steuerrechtlicher Sicht kann ich keine anderslautende Bewertung dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) entnehmen. Hier wird keine Unterscheidung zwichen Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft getroffen.
Soweit Ehepartner im gesetzlichen Güterstand verehelicht werden und freiwillig durch notarielle Vereinbarung die Gütertrennung vereinbaren, entsteht hierdurch ein Zugewinnausgleichsanspruch (§§ 1372
, 1378 Abs. 3 BGB
), der nicht der Schenkungssteuer (vgl. § 5 Abs. 2 ErbStG
) unteriegt. BFH, 12.07.2005 - II R 29/02
Dies hier aber nur am Rande, als weitere Gestaltungsmöglichkeit zur Vermögensverteilung innerhalb der Ehe.
Mit freundlichen Grüßen
und schöne Osterfeiertage
RA A. Wehle /Aachen