Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Grundsätzlich ist der Erwerber Steuerschuldner, bei einer Schenkung aber auch der Schenker, § 20 Abs. 1 ErbStG
. Das bedeutet, dass die Steuerbehörde im Gegensatz zum Erwerb von Todes wegen bei einer Schenkung unter Lebenden auf einen weiteren Steuerschuldner zugreifen kann. Der Geber und der Beschenkte sind Gesamtschuldner iSd. § 44 AO
. Es steht also der Steuerbehörde frei, gegenüber welchem der beiden Gesamtschuldner sie die Schenkungsteuer festsetzt.
Gleichwohl wird der Inanspruchnahme des Erwerbers von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein gewisser Vorrang eingeräumt, dh. die Steuerbehörde muss sich in erstern Linie an ihn halten, (vgl. BFH Urteil vom 29.11.1961, II 282/58 U). Will die Steuerbehörde die Steuer nur oder auch gegenüber dem Schenker festsetzen, dann muss diese Entscheidung auf sachgerechte Erwägungen beruhen. Sachliche Gründe für eine Inanspruchnahme liegen ua. vor, wenn die Steuerbehörde aus guten Gründen davon ausgehen kann, dass die Inanspruchnahme des Erwerbers erfolglos bleibt oder zumindest erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird. Wenn der Erwerber im Ausland seinen Wohnsitz hat, ist regelmäßig von erheblichen Schwierigkeiten der Inanspruchnahme auszugehen. Die Steuerbehörde wird auch dann die Steuer gegenüber dem Schenker festsetzen, wenn dieser die Steuer vertraglich übernommen hat oder beantragt, dass von einer gegen den bedachten Erwerber gerichteten Steuerfestsetzung abgesehen wird.
Zu beachten ist bei der vertraglichen Übernahme der Steuerschuld durch den Schenker, dass sich die dem Erwerber zugute kommende Zusatzleistung (die übernommene Steuerschuld) die Steuerschuld erhöht. Die Berechnung des Steuermehrbetrages ergibt sich hierbei aus § 10 Abs. 2 ErbStG
.
In Ihrem Fall wird die Steuerbehörde von erheblichen Schwierigkeiten der Steuerbeitreibung beim Erweber ausgehen, sodass sie sich an Sie als Steuerschuldner wenden wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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Diese Antwort ist vom 17.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.04.2009
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22:06
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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