Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das ist korrekt, das übernommene Darlehen ist in Abzug zu bringen.
2.Die Schenkungssteuer beträgt 16.000,00€, es kommt immer nur der höchste Steuersatz zur Anwendung, eine Progression gibt es nicht.
3. Das Finanzamt führt eine Bewertung nach dem Bewertungsgesetz durch. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, im Wege eines Gutachtens einen anderen Wert nachzuweisen. Insofern kann Ihr Gutachten die Bewertung des Finanzamtes ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
1. Anmerkung
Sie geben an, dass die Schenkungssteuer in meinem Fall 16.000 Euro betragen wird. Mit einem Rechner aus dem Internet bin ich auf einen Betrag von 13.750 Euro gekommen (ausgehend von einem Immobilienwert von 100.000 und 20.000 Euro Freibetrag). Können Sie mir bitte die Differenz erklären?
2. Meine Nachfrage
Ist es möglich die Schenkungssteuer zu reduzieren, wenn die Schenkung meines Bruders zu gleichen Teilen auf mich und meine Ehefrau aufgeteillt wird? Wird dann zweimal der Freibetrag von 20.000 Euro angerechnet?
Ich bin mit meiner Ehefrau zusammen veranlagt und wir werden auch das Darlehen meines Bruders zukünftig gemeinsam als Schuldner übernehmen.
Freundliche Grüße
1. Anmerkung
Möglicherweise - ich habe dies nicht im Detail berechnet - kommt hier der sogenannte Härteausgleich zur Anwendung. Nach §19 III ErbStG
darf die Mehrsteuer, die sich durch das Überschreiten der vorhergehenden Wertstufe ergibt, bei einem Steuersatz bis zu 30 % höchstens die Hälfte und ab einem Steuersatz, der über 30 % liegt, höchstens drei Viertel des die Wertstufe übersteigenden Werts betragen. So dass nicht der gesamte Steuersatz von 20% über den gesamten Wert gerechnet wird, sondern ein rechnerischer Härteausgleich erfolgt.
2.Anmerkung
Ja, dies wäre möglich, in diesem Fall käme zweimal der Freibetrag zum Tragen.