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Schenkungssteuer Immobilie

| 13. November 2016 17:47 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Guten Tag,
zu folgendem Sachverhalt möchte ich um Ihre Beratung bitten.
Meine Eltern haben noch zu Lebzeiten mir und meinem Bruder ein Grundstück geschenkt. Wir haben zusammen ein Haus auf dieses Grundstück bauen lassen und ein Darlehen aufgenommen, das wir hälftig abzahlen. Das Haus bewohne ich mit meiner Familie. Wir haben meinem Bruder die letzten Jahre für die Hälfte der Wohnfläche Miete gezahlt.
Jetzt möchte mein Bruder mir seinen Anteil schenken. Der Verkehrswert des Grundstücks mit Haus liegt ca. bei 400.000 Euro. Wir beabsichtigen einen von der IHK bestellten Sachverständigen mit der exakten Bewertung zu beauftragen.
Das Hypothekendarlehen meines Bruder beläuft sich aktuell auf 100.000 Euro.
Ich würde im Zuge der Schenkung das Darlehen meines Bruders übernehmen, faktisch würde mein Bruder mir somit einen Immobilienwert von ca. 100.000 Euro schenken. Ist das so korrekt? Wird das Darlehen meines Bruder, dessen Tilgung ich ab Schenkung alleine übernehme, vom hälftigen Verkehrswert abgezogen?
Wie hoch ist dann die Schenkungssteuer? Ich weiß bereits, dass der Freibetrag unter Geschwistern bei 20.000 Euro liegt und dass die Schenkungssteuer bis 75.000 Euro bei 15%, darüber bei 20% liegt.
Die weitere Frage ist, ob sich das Finanzamt bei der Festlegung der Schenkungssteuer auf den Verkehrswert beziehen wird, den der uns bestellte Gutachters ermittelt hat?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Das ist korrekt, das übernommene Darlehen ist in Abzug zu bringen.

2.Die Schenkungssteuer beträgt 16.000,00€, es kommt immer nur der höchste Steuersatz zur Anwendung, eine Progression gibt es nicht.

3. Das Finanzamt führt eine Bewertung nach dem Bewertungsgesetz durch. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, im Wege eines Gutachtens einen anderen Wert nachzuweisen. Insofern kann Ihr Gutachten die Bewertung des Finanzamtes ersetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2016 | 14:07

Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
1. Anmerkung
Sie geben an, dass die Schenkungssteuer in meinem Fall 16.000 Euro betragen wird. Mit einem Rechner aus dem Internet bin ich auf einen Betrag von 13.750 Euro gekommen (ausgehend von einem Immobilienwert von 100.000 und 20.000 Euro Freibetrag). Können Sie mir bitte die Differenz erklären?
2. Meine Nachfrage
Ist es möglich die Schenkungssteuer zu reduzieren, wenn die Schenkung meines Bruders zu gleichen Teilen auf mich und meine Ehefrau aufgeteillt wird? Wird dann zweimal der Freibetrag von 20.000 Euro angerechnet?
Ich bin mit meiner Ehefrau zusammen veranlagt und wir werden auch das Darlehen meines Bruders zukünftig gemeinsam als Schuldner übernehmen.
Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. November 2016 | 14:40

1. Anmerkung
Möglicherweise - ich habe dies nicht im Detail berechnet - kommt hier der sogenannte Härteausgleich zur Anwendung. Nach §19 III ErbStG darf die Mehrsteuer, die sich durch das Überschreiten der vorhergehenden Wertstufe ergibt, bei einem Steuersatz bis zu 30 % höchstens die Hälfte und ab einem Steuersatz, der über 30 % liegt, höchstens drei Viertel des die Wertstufe übersteigenden Werts betragen. So dass nicht der gesamte Steuersatz von 20% über den gesamten Wert gerechnet wird, sondern ein rechnerischer Härteausgleich erfolgt.

2.Anmerkung
Ja, dies wäre möglich, in diesem Fall käme zweimal der Freibetrag zum Tragen.

Bewertung des Fragestellers 14. November 2016 | 15:56

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