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Geld Schenkung

31. März 2013 21:17 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Schenkung und deren Formvoraussetzungen nach § 518 BGB; Schenkungssteuer und Anzeigeverpflichtung bzw. deren Folgen der Nichtanzeige und der Festsetzungsverjährung und der Beginn dieser Frist

Verheiratetes Ehepaar hat zwei Kinder. Kind A hat 1999 Geld zum Hausbau geschenkt bekommen. Kind B soll nun 100.000 Euro zum Erwerb von Wohneigentum geschenkt bekommen. Weitere Schenkungen an beide Kinder hat es in dem Zusammenhang nicht gegeben.

Die Schenkungen sind an keine Bedingungen gebunden - außer der Auflage es zum Hausbau / Erwerb von Eigentum zu nutzen. Das Geld soll sofort überwiesen werden. Die Überweisung auf das Konto des Beschenkten soll mit dem Hinweis "Schenkung" erfolgen.

Folgende Fragen in dem Zusammenhang:

1. Schenkungsvertrag
Ist die Aufsetzung eines Schenkungsvertrages zur Vermeidung von steuerlichen Abgaben sinnvoll oder sogar zwingend? Gibt es sonstige Gründe, die für einen Schenkungsvertrag sprechen? Wenn ja, muß der Schenkungsvertrag zwingend durch einen Notor beurkundet werden?

2. Mitteilung an das Finanzamt
Ist die Abgabe einer formlosen Mitteilung über die Schenkung an das Finanzamt durch Schenker und Beschenkten sinnvoll bzw. zur Vermeidung von steuerlichen Abgaben sogar notwendig? Muß dem Finanzamt in diesem Zusammenhang überhaupt ein Schenkungsvertrag vorgelegt werden oder reicht eine formlose Mitteilung über die erfolgte Schenkung?

3. Falls Punkt 1 zutreffend: Bitte um Entwurf und Übersendung eines kurzen Schenkungsvertrages, gern auch separat per E-Mail.

Vielen Dank!

31. März 2013 | 22:35

Antwort

von


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Tel: 0241 - 53809948
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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
1.) Schenkungsvertrag
Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf es zur Gültigkeit einer schenkweise versprochenen Leistung der notariellen Beurkundung. ABER § 518 Abs. 2 BGB der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt, hierdurch wird die nichtige Willenserklärung (§ 125 BGB ) des Schenkenden geheilt.
Soweit die Schenkung nur unter einer Bedingung erfolgen soll, empfiehlt sich ein (auch formloser) Schenkungsvertrag. Die Formvorschrift bezieht sich immer nur auf die einseitige Verpflichtung des Schenkenden zur Leistung, nicht aber die weiteren Bedingungen im Rahmen dieser Verpflichtung.
Soweit das Geld unbedingt nur für den von Schenker gewählten Zweck eingesetzt werden darf, ist eine schriftliche Niederlegung dieser Bedingung ratsam, anderenfalls soweit darauf nur vertraut werden soll oder von der Erfüllung der Bedingung ausgegangen werden darf, kann diese auch unterbleiben.

Sie könnte etwas so lauten...
Ich, ... verpflichte mich gegenüber meinem Kind B, diesem einen Geldbetrag in Höhe von 100.000 Euro schenkweise zu überlassen. Dieses Geld darf B nur für den Erwerb von Wohneigentum verwenden (anderenfalls hat dieser den Betrag in Höhe von xx Euro zurück zu gewähren).
Ein Datum der Schenkung oder der Nachweis dessen Erfüllung könnt sinnvoll sein.
2. Finanzamt
Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt (was vorliegend nach Ihren Schilderungen der Fall ist), sind Sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit (§ 30 ErbStG ), da der Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG ) nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn
⦁ die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z.B. Gelegenheitsgeschenke) oder
⦁ die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.
Sie sollen/müssen die Schenkung innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ausführung anzeigen.

Ihre Anzeige sollte die folgenden Angaben enthalten:
⦁ Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Beschenkten,
⦁ Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
⦁ Gegenstand und Wert des Erwerbes,
⦁ Rechtsgrund für den Erwerb (Schenkungsvertrag, Ehevertrag, Vertrag über den Erbverzicht usw.),
⦁ persönliches Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenker (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.) und
⦁ frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Die Anzeige ist bei dem Schenkungsteuerfinanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Schenker seinen Wohnsitz hat. Mit der Anzeige der Schenkung beim zuständigen Finanzamt, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abgabenordnung an zu laufen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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