Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Gem. § 528 BGB
kann der Schenker (= Ihre Großmutter) im Falle der Verarmung das Geschenkte zurückfordern, sofern zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit (ist nach Ihrer Darstellung derzeit noch nicht gegebene) die Schenkung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt (§ 529 BGB
).
Aufgrund des Todes Ihrer Mutter als Beschenkter bestünde dieser Anspruch auch gegen Sie und Ihre Schwester als Erben der Beschenkten.
Ihre Großmutter könnte also theoretisch die Schenkungen von Ihnen und/oder Ihrer Schwester zurückfordern. Hält sie sich (oder das Sozialamt) nur an einen der Beteiligten, so wäre wegen der sog. Gesamtschuldnerschaft ein interner Ausgleich gem. § 426 BGB
durchzuführen.
Deshalb kann Ihre Schwester etwaige Zahlungen auch nicht von Ihnen allein fordern, sie muss sich entsprechend ihrem Erbanteil zu 50% beteiligen. Allerdings gilt dies nur, soweit das Geld nicht endgültig verbraucht ist (z.B. Weltreise etc.), denn dann könnte sich der Beschenkte bzw. Erbe auf die sog. Entreicherung berufen.
Der Schenkungsbetrag müsste auch nicht mit einer Einmalzahlung zurückgegeben werden, sondern könnte in Ihrem Fall durch monatlich wiederkehrende Zahlungen, die den notwendigen Unterhalt der Großmutter in Summe mit den anderen Einkünften decken, geleistet werden. Sie müssten dann solange bezahlen, bis der geschenkte Betrag aufgebraucht wäre.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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