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Schenkung vom Erben des beschenkten zurückfordern?

| 30. August 2010 10:39 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zum Thema „Erbrecht und Schenkung".

Meine Schwester und ich haben von unser in 2007 verstorbenen Mutter im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge jeweils 50.000 Euro und ein Haus geerbt. Weitere Erben gab es nicht.

Wie sich kürzlich herausstellte, stammte ein Großteil des geerbten Geldes aus mehreren Schenkungen, die meine Mutter ab dem Jahr 2000 bis 2007 von ihrer Mutter (also unserer Großmutter) erhalten hat.

Nun ist meine Großmutter seit kurzem pflegebedürftig und es droht ihr Heimaufenthalt. Die monatlichen Kosten für das Pflegeheim übersteigen ihre Einnahmen aus Rente und Pflegeversicherung zu einem geringen Teil. Sie verfügt noch über genügend Barvermögen, um die Mehrkosten max. 3 Jahre auffangen zu können -danach wäre sie auf Sozialleistungen angewiesen.

Meine konkreten Fragen für den Fall, dass unsere Großmutter über keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr verfügt, um die Mehrkosten ihres Heimaufenthalts selber zu bezahlen:

Kann ein Kostenträger (z. B. Sozialamt) oder unsere Großmutter die Schenkungen von meiner Schwester und meiner Person zurückfordern?

Muss der Kostenträger oder die Großmutter, sofern meine Schwester und ich gleichermaßen über ausreichende Mittel verfügen, sich zu gleichen Teilen an uns beide halten, oder kann er/sie das Geld auch nur von einem einfordern. Kann der/die „betroffene" dann vom „nicht betroffenen" einen Ausgleich fordern?

Kann meine Schwester, wenn sie die gesetzliche Betreuung meiner Großmutter übernimmt, das Geld ausschließlich von mir einfordern und sich selbst schadlos halten?

Gibt es für meine Person eine Möglichkeit, die Einforderung der gesamten Summe abzuwenden und stattdessen nur die durch den Heimaufenthalt verursachten Mehrkosten regelmäßig monatlich (evtl. mit meiner Schwester zusammen) zu tragen, bis Summe der Schenkung aufgebraucht ist?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Gem. § 528 BGB kann der Schenker (= Ihre Großmutter) im Falle der Verarmung das Geschenkte zurückfordern, sofern zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit (ist nach Ihrer Darstellung derzeit noch nicht gegebene) die Schenkung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt (§ 529 BGB ).

Aufgrund des Todes Ihrer Mutter als Beschenkter bestünde dieser Anspruch auch gegen Sie und Ihre Schwester als Erben der Beschenkten.

Ihre Großmutter könnte also theoretisch die Schenkungen von Ihnen und/oder Ihrer Schwester zurückfordern. Hält sie sich (oder das Sozialamt) nur an einen der Beteiligten, so wäre wegen der sog. Gesamtschuldnerschaft ein interner Ausgleich gem. § 426 BGB durchzuführen.

Deshalb kann Ihre Schwester etwaige Zahlungen auch nicht von Ihnen allein fordern, sie muss sich entsprechend ihrem Erbanteil zu 50% beteiligen. Allerdings gilt dies nur, soweit das Geld nicht endgültig verbraucht ist (z.B. Weltreise etc.), denn dann könnte sich der Beschenkte bzw. Erbe auf die sog. Entreicherung berufen.

Der Schenkungsbetrag müsste auch nicht mit einer Einmalzahlung zurückgegeben werden, sondern könnte in Ihrem Fall durch monatlich wiederkehrende Zahlungen, die den notwendigen Unterhalt der Großmutter in Summe mit den anderen Einkünften decken, geleistet werden. Sie müssten dann solange bezahlen, bis der geschenkte Betrag aufgebraucht wäre.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. September 2010 | 10:00

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