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Schenkung nach Todesfall

| 19. April 2007 15:49 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte helfen Sie mir bei der Klärung folgender Fragen:
1. Mein verstorbener Bruder und Schwägerin haben vor 30 Jahren eine Eigentumswohnung erworben, deren Kaufpreis überwiegend von den Erbschaften der Schwägerin getragen wurde. Beide waren je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der heutige Wert der Wohnung wird mit ca 70.000,- € geschätzt. Die Ehe ist seit 20 Jahren kinderlois geschieden gewesen, mein Bruder hat getrennt zur Miete gewohnt und nebenbei in die Eigentumswohnung eingezahlt.
Frage: Wie lautet die rechtliche Erbschaftsfolge?
2. Meine Schwägerin hat als geschiedene Ehefrau keine Zustimmung erhalten, das bei einer Bank geführte Giro - Konto meines verstorbenen Bruders aufzulösen und das Restguthaben für sich zu verwenden, obwohl m.W. beide im gegenseitigen Einvernehmen über das jeweilige Konto verfügten.
Frage: Wie weit geht das Recht meiner Schwägerin, auch das Guthaben einschl. zusätzlicher Sparbücher meines Bruders anzufordern?
3. Die Tatsache, dass die ETW zwar gemeinsam erworben, aber überwiegend von der Schwägerin finanziert wurde, veranlasst mich nach Absprache in der Familie, auf den Anteil des Wohnungseigentums (50%) zu verzichten, zumal weitere Erben in der gesetzlichen Folge benannt werden können.In der Absprache über einen Verzicht besteht Einvernehmen unter den Erben.
Frage: In welcher Form kann/ muss solch eine Schenkung ausgesprochen werden, dammit auch in Zukunft keine Ansprüche auf Kostenbeteiligung bei Renovierung, Baumaßnahmen ect. an die Erben gestellt werden?
Mit freundlichem Gruß
Ihr Mandant


-- Einsatz geändert am 19.04.2007 18:11:36

19. April 2007 | 20:29

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Frage 1:

Nach rechtskräftiger Scheidung besteht für den überlebenden Ehepartner kein Anspruch auf ein Ehegattenerbrecht, da durch die rechtskräftige Scheidung alle Ehewirkungen und damit auch die erbrechtlichen Wirkungen der Ehe entfallen.

Insoweit steht Ihrer Schwägerin kein Ehegattenerbrechtsanspruch zu.

Als Bruder sind sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe zweiter Ordnung erbberechtigt, da Ihr Bruder keine Kinder hatte.
Lebten zur Zeit des Erbfalls die Eltern Ihres Bruders, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

Frage 2:

Da Ihrer Schwägerin kein Erbrechtsanspruch zusteht, kann sie auch nicht auf die Giro- und Sparkonten Ihres Bruders zugreifen.
Hier ist zur Legitimation die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.

Frage 3:

Hinsichtlich der ETW sind Sie ebenfalls erbberechtigt.

Nach der gesetzlichen Regelung sind grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe beteiligt. Daher ist in der Regel im Zusammenhang mit der Scheidung ein Zugewinnausgleich durchzuführen, sofern der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB ).
Dieser Zugewinnausgleich kann von den Eheleuten untereinander selbst durchgeführt werden. Das Familiengericht verhandelt bei der Ehescheidung von Amts wegen nicht über den Zugewinnausgleich. Es wird erst dann tätig, sofern einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet. Der Zugewinnausgleichsberechtigte kann dabei nicht verlangen, dass ihm bestimmte Vermögenswerte übertragen oder überlassen werden.

Inwieweit es im Zusammenhang mit der Scheidung Ihres Bruders zu einem Zugewinnausgleich gekommen ist, haben Sie nicht mitgeteilt, entzieht vielleicht sogar Ihrer Kenntnis.

Zu einer Schenkung sind Sie in jedem Fall nicht verpflichtet. Sie können diesen Miteigentumsanteil veräußern, um der von Ihnen bezeichneten Kostenbeteiligung zu umgehen.

Sie haben von weiteren Erben gesprochen. Vielleicht können Sie im Rahmen der kostenlose Nachfrage hierzu kurz Stellung nehmen, welche andere Personen noch in Betracht kommen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 20. April 2007 | 09:56

Sehr geehrter RA Roth,um auf die in Frage 3 offene Frage weiterer Erben einzugehen, teile ich Ihnen mit, dass ein weiterer Bruder, wohnhaft in Schweden, mit mir gemeinsam als Erbe in der gesetzlichen Folge auftritt. Aus gesundheitlichen Gründen hat er mir eine geprüfte und mit Bestätigung versehene Vollmacht für die Durchführung aller Maßnahmen erteilt.MIt meinem Bruder bin ich somit gewiss zu gleichen Teilen erbberechtigt.
Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen
mit freundlichem Gruß
KDHanisch

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. April 2007 | 11:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihr positives Feedback.

Beste Grüße
aus Hamburg

RA K. Roth

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