Sehr geehrter Rasuchender,
hier ist es Ihrerseits zu einer sogenannten "unbenannten Zuwendung" an die Eheleute gekommen, die nicht als Schenkung angesehen wird.
Eine Neuverteilung dergestalt, dass Sie nun im Nachhinein den Betrag anders verteilt haben wollen, ist so nicht möglich.
Hier könnte allenfalls über die Regeln des sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage dann ein Teilrückforderungsanspruch gegen den Schwiegersohn bestehen, wenn die Zuwendung zukunftsorientiert auf das Bestehen der Ehe gerichtet war. Das müsste aber komplett von Ihnen nachgewiesen werden.
Allerdings wird dann der Betrag auch nicht mehr im Zugewinnausgleichsverfahren dem Anfangsvermögen zugerechnet, da dieses ja zur Doppelbelastung führen würde. Ob sich diese Vorgehensweise auch in Hinblick auf das Zugewinnausgleichsverfahren wirklich rechnerisch lohnt, bedarf dann einer weiteren individuellen Beratung, da vorab mögliche Ausgleichsansprüche auch anderer Werte genau geprüft werden sollten.
Sollte das "mietfreie Wohnen" dann letztlich doch eventuell günstiger sein, sollte Ihr Tochter dann aber bitte genau bei der Vereinbarung darauf achten, dass sie keine mieterrechtlichen Pflichten übernimmt, sondern sie dann von ALLEN Verbindlichkeiten und Pflichten freigestellt wird. Auch sollte dann die Frage eines Ausgleiches bei einem vorzeitigen Auszug geregelt werden. Dieses alles wird aber allein schon wegen der Frage des Mietwertes in Rahmen einer weiteren Beratung genauer zu prüfen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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1)Zum Punkt "unbenannte Zuwendung" : der Geldfluss ist nachweisbar- von meinem Konto auf das Darlehenskonto des Kreditinstituts. Ich weiss nicht ob das relevant ist.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Geldfluss ansich ist hier nicht das Problem, sondern die Absicht, da damals dahinter gestanden hatte, ob es also vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen sollte, oder z.B. auf ein künftiges Erbrecht bezogen gewesen ist.
Daher ist der Nachweis des Geldflisses hier leider nicht entscheidend.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle