Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Ist in diesem Fall Grunderwerbssteuer zu zahlen und auf welchen Betrag wird diese erhoben?
Es handelt sich bei Ihnen um eine Schenkung eines Grundstücks unter der Auflage der Leistung von 80.000 € an Ihre Eltern und 160.000 € an Ihren Bruder.
Gem. § 3 Nr. 2 GrEStG sind Schenkungen von Grundstücken Grunderwerbsteuerbefreit.
Der Wert der Auflagen wird allerdings von der Grundstückserwerbssteuer abgezogen. Somit ergibt sich bei Ihnen ein Betrag i.H.v. 240.000 € der der Grunderwerbssteuer unterliegt. Die Grunderwerbssteuer in Baden-Württemberg beträgt 5% des Kaupreises. Dies wären dann in Ihrem Fall 12.000 € Grunderwerbssteuer.
Ich empfehle Ihnen in diesem Zusammenhang nur die Eltern mit dem Geldwert von 240.000 € zu berücksichtigen, da das Finanzamt die Auflage zugunsten Ihres Bruders als Schenkung werten könnte, was eine beträchtliche Schenkungsteuer nach sich ziehen würde.
Die Eltern können dann Ihrerseits die 160.000 € Ihrem Bruder schenken, der Freibetrag bei Schenkungen an die Kinder beträgt 400.000 €. Zwischen den Geschwistern lediglich 20.000 €.
2. Gibt es einen Weg, die Schenkung ohne Grunderwerbssteuer zu ermöglichen?
Die Schenkung kann ohne die Auflagen vollzogen werden.
Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
sind Schenkungen an Kinder bis zu einem Betrag von 400.000 € steuerfrei. Sie müssten daher keinerlei Steuern zahlen.
Allerdings müssten dann Ihre Eltern und Ihr Bruder Schenkungssteuer auf den jeweils 20.000 € übersteigenden Betrag zahlen. Das wären insgesamt etwa 40.000 € bei der Summe von 240.000 €.
Diese Konstellation wird kaum im Sinne Ihrer Verwandten sein.
Um das zu Umgehen könnten Sie "streuen" und an die Kinder Ihres Bruders Beträge i.H.v. 20.000 € verschenken. Allerdings müsste Ihr Bruder 7 Kinder haben um die Schenkungssteuer gänzlich zu umgehen.
Auch eine Belastung des Grundstücks zugunsten Ihrer Eltern und Ihres Bruders wird als Auflage zu deuten sein, sodass im Ergebnis die Konstellation, wie unter Frage 1 dargestellt, gegeben ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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