Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nachdem Ihr Anspruch unbestritten feststeht, machen Sie diesen gegen die Erbengemeinschaft geltend. Diese haftet in der Regel auch mit dem Privatvermögen. Ist das Erbe überschuldet, so bietet sich für die Erben die Nachlassinsolvenz an. Dann werden die Gläubiger zumindest quotenmäßig aus der Masse befriedigt.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Hallo,
das Problem, was ich gesehen habe, ist dass die Schenkung nich schritlich fixiert wurde oder auch nur eine Überschreibung statt gefunden hat. Hier sehen Sie aber kein Problem? Das vor Zeugen gesprochene Wort reicht aus?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
MfG
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
durch Ihre Nachfrage wird der ursprüngliche Sachvortrag leider ungünstig ergänzt.
Die Schenkung sieht formell die notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens vor. Dies ist entbehrlich, soweit die Schenkung tatsächlich bewirkt wurde. In Ihrer Frage gaben Sie an: "Mein Schwiegervater hat mir ein Boot, welches einige Jahre schon ungenutzt da stand, geschenkt." Es musste davon ausgegangen werden, dass die Schenkung tatsächlich bewirkt wurde.
Nunmehr geben Sie im Rahmen der Nachfrage an, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Das Boot verblieb im Besitz des Schenkers, dieser veräußerte es und behielt das Geld.
Nun sieht dies Sache dadurch anders aus. Es liegt ein Formmangel vor. Ein Anspruch gegen den Schwiegervater bzw. dessen Erben kann nicht durchgesetzt werden. Diese könnten allenfalls noch das an der Form leidende Schenkungsversprechen durch die Bewirkung heilen. Es tut mir leid Ihnen hier nicht positivere Nachricht geben zu können, aber hier wird ersichtlich wie wichtig eine detaillierte Wiedergabe des Sachverhaltes ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt