Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.
1)Schenkung möglich?
Grds. können Ihre Eltern Sie per Schenkung zu 1/3 an Haus und Gründstück beteiligen. Die Schulden, die vermutlich durch die Bank als Grundschuld eingetragen wurden, bleiben dabei bestehen. Sofern es in den Verträgen mit der Bank keine Klauseln gibt, die bei Schenkung die Kündigung der Kreditverträge möglich machen, ist die Schenkung grds. möglich.
2) Da Sie bereits als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB
eingestiegen sind, würden Sie im Zweifel für den vollen Kredit gegenüber Banken oder anderen Gläubigern, etc. haften (§ 421 Nr.1 BGB
). Im Innenverhältnis hätten Sie natürlich einen Anspruch auf Ausgleich gegenüber Ihren Eltern gem. § 426 I BGB
. Insofern sind Sie bereits durch Ihre Mithaftung als Gesamtschuldner ein großes finanzielles Risiko eingegangen. Die Schenkung wäre insofern nicht zu Ihren Gunsten, als Sie dann nach erfolgter Eintragung im Grundbuch Miteigentümer wären und somit grds. auch an alle Pflichten aus dem Eigentum gebunden wären, also auch die Kosten aus dem Eigentum mitzutragen hätten.
3)Mitspracherecht?
Erst, wenn Sie im Grundbuch als (Mit-)Eigentümer eingetragen sind, haben Sie auch ein Recht auf Mitsprache vor allem ggü. Aussenstehenden, aber natürlich auch ggü. Ihren Eltern.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Schöpper,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Kann ich bei einer 1/3 Beteiligung an Haus und Grunstück einen Kauf verhindern bei nicht gefallen des Käufers oder wenn das Haus vermietet statt verkauft werden soll?
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Bei einer Grundstücks- und Hausübertragung zu 1/3 würden Sie mit Ihren Eltern eine Eigentümergemeinschaft nach Bruchteilen gem. § 741 BGB
bilden.
Gem. § 747 S. 1 BGB
kann jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen. Gem. § 747 S. 2 BGb können über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur die Teilhaber gemeinsam verfügen.
Das bedeutet, dass ein Verkauf im Ganzen nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen kann.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper