Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal zum Thema Schenkung: Wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Version der Geschichte korrekt ist, wird Ihr Bekannter das Geld und die Erträge nicht zurückfordern können, es sei denn, der nachfolgende Streit beruhte auf grobem Undank Ihrerseits. Zwar hätte die Schenkung eigentlich notariell beurkundet werden müssen, damit sie wirksam ist und Sie Ansprüche daraus herleiten können. Mit der Überweisung des Geldes wurde die Schenkung aber vollzogen, womit sie nach dem Gesetz trotz fehlender notarieller Beurkundung wirksam geworden ist und Sie nun rechtmäßiger Inhaber des Geldes sind.
Das Problem ist aber, dass Sie die Richtigkeit Ihrer Version beweisen müssen, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass niemand eine hohe Summe Geld einfach verschenkt. Der Überweisungsträger gibt insoweit wohl nichts her, was für Sie spräche, eher im Gegenteil deutet sein Inhalt darauf hin, dass Ihr Bekannter eigenes Geld für sich anlegen wollte. Ob Ihr Kollege eine aussagekräftige Zeugenaussage zu Ihren Gunsten erbringen könnte, ist wohl ebenfalls fraglich. Hierzu kann ich aus der Ferne jedoch keine verbindliche Auskunft erteilen. Ich möchte Ihnen dringend raten, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, dem Sie die Details schildern können.
Ähnliches gilt hinsichtlich des Hauses. Auch hier kommt es entscheidend darauf an, wessen Version stimmt. Allerdings werden Sie insoweit günstiger stehen, da Ihren Bekannten höchstwahrscheinlich die Beweislast treffen wird, d.h., er muss beweisen, dass Sie sich hinsichtlich der Modernisierung zu irgendetwas verpflichtet haben, wenn er von Ihnen eine finanzielle Beteiligung erhalten möchte; nicht Ihnen obliegt der Beweis. Es kommt also auch hier wieder darauf an, wie die Beweislage im Detail ist. Bitte suchen Sie daher auch zu diesem Thema einen Rechtsanwalt vor Ort auf.
Wenn Sie beweisen können, dass Ihre Version richtig ist, dann können Sie Ihren Bekannten übrigens in der Tat wegen Betrugs(versuchs) und anderer Delikte anzeigen und damit auch eine strafrechtliche Verfolgung gegen ihn einleiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)