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Schenkung durch Großmutter

| 25. Juli 2025 17:03 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Kann meine Mutter (95 Jahre und im Pflegeheim - sie ist durch Pension, Pflegekasse und Beihilfe lebenslang ausreichend versorgt) meinen Kindern eine größeren Geldbetrag schenken, ohne dass meine Kinder im Falle einer Pflegebedürftigkeit meinerseits später an mich zahlen müssen?
Sie ist leicht dement, hat mir schon vor längerer Zeit alle (notariell beglaubigte) Vollmachten erteilt und ist mit dieser Schenkung einverstanden.
Das heißt, ich würde die Beträge direkt von ihrem auf die Konten meiner Kinder überweisen. Dass Schenkungssteuer anfallen kann ist uns bekannt.

25. Juli 2025 | 17:35

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Ehrlich gesagt, stellt sich mir die Frage, an welcher Stelle Ihrer Frage der Hacken sein soll???

Zitat:
Kann meine Mutter (95 Jahre und im Pflegeheim - sie ist durch Pension, Pflegekasse und Beihilfe lebenslang ausreichend versorgt) meinen Kindern eine größeren Geldbetrag schenken, ohne dass meine Kinder im Falle einer Pflegebedürftigkeit meinerseits später an mich zahlen müssen?


Warum nicht? Was hat das Vermögen Ihrer Mutter mit Ihrer vielleicht künftigen Pflegebedürftigkeit und dann ggf. anfallenden Kosten zu tun?

Auch mit einer leichten Demenz oder vielleicht doch nur der im Alter auftretenden und fortschreitenden Altersvergesslichkeit kann man noch geschäftsfähig sein. So die Mutter noch schreiben kann, sollten Sie von dieser einen handschriftlichen Auftrag an Sie als Bote mit der Maßgabe an Ihre Kinder Summe X zu überweisen entgegennehmen.

Grundsätzlich bedarf der Schenkungsvertrag der notariellen beurkundung, damit das Schenkungsversprechen auch rechtswirksam sein kann, ABER nach § 518 Abs. 2 BGB kann dieser Formmangel durch die Bewirkung, also die Übergabe des Geschenkes, geheilt werden.

Das sichert insbesondere Sie, aber auch Ihre Kinder in erbrechtlichen Auseinandersetzungen ab, als dass das verschenkte Vermögen dann verschenkt bleibt und nur noch im Rahmen von § 2325 BGB berücksichtigt werden kann, aber nicht mehr in den Nachlass zurückgeführt werden kann, um ggf. anderen Miterben als Nachlass zur Verfügung zu stehen.

Die öffentlichen Leistungsträger, die für Ihre Pflegekosten aufkommen, haben jedenfalls keinen Zugriff auf von der Oma an die Enkel verschenktes Vermögen, nur wenn das mal bei Ihnen war und Sie darüber verfügt haben, sich quasi arm gemacht haben, um dem Sozialsystem anheimzufallen, könnte hier schenkungsrechtliche Rückforderungen aus übergeleitetem Recht geltend machen.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 25. Juli 2025 | 17:45

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