Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können nach § 1638 I BGB
ihren Sohn und ihre Schwiegertochter von der Verwaltung des geschenkten Vermögens ausschließen. Die Erklärung, dass diese von der Verwaltung ausgeschlossen werden sollen, ist zusammen mit der Schenkung vorzunehmen. Dann müssen die Kindeseltern den Vermögenszuwachs beim Familiengericht melden. Dieses bestellt dann einen Pfleger für die Verwaltung der Bundesanleihe und sorgt dafür, dass das Geld wieder angelegt wird. Bei der Schenkung können Sie sogar bestimmen, wer zum Pfleger bestellt wird.
Eine andere Möglichkeit ist eine Anordnung nach § 1639 BGB
. Diese Anordnung müssen Sie zusammen mit der Schenkung treffen. Eine nachträgliche Anordnung hätte keine bindende Wirkung. Eine Anordnung, die zusammen mit der Schenkung gemacht wird, ist für die Kindeseltern jedoch insoweit verbindlich, das diese solange Sie leben nur mit Ihrer Zustimmung und danach nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts davon abweichen dürfen, wenn die Befolgung der Anordnung das Interesse der Enkelin gefährden würde. (§ 1639
in Verbindung mit § 1803 BGB
)
Am besten lassen Sie sich von Ihrem Sohn und Ihrer Schwiegertochter die Schenkung wie folgt quittieren:
„Hiermit bestätigen wir stellvertretend für die 4.j Enkelin (Name der Enkelin) die Schenkung einer Bundesanleihe im Wert von 10 Mille mit der Anordnung gemäß § 1639 BGB
entgegengenommen zu haben, dass Anleihe und Zinsen wieder angelegt werden müssen, bis die Beschenkte 18 ist.
Ort, Datum
Unterschrift Sohn Unterschrift Schwiegertochter"
Diese Quittung heben Sie auf und geben Sie der Enkelin, zu ihrem 18. Geburtstag.
Wenn Ihr Sohn und Ihre Schwiegertochter gegen die Anordnung verstoßen sollten und der Enkelin dadurch ein Schaden entsteht, kann Ihre Enkelin nach ihrem 18 Geburtstag Schadensersatzansprüche gegen ihre Eltern geltend machen.
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