Guten Morgen,
Sie müssen zwei steuerrechtliche Aspekte beachten:
Bei Ihnen fällt beim Verkauf der Wohnung nach § 23 I Nr. 1 EStG
eine Besteuerung an, wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wohnung nicht mindestens zehn Jahre liegen. Besteuert wird hier aber nur der Gewinn. Wenn also etwa der Kaufpreis identisch ist mit Ihrem seinerzeitigen Kaufpreis fallen ohnehin keine Steuern an. Wenn Sie die Wohnung länger als zehn Jahre besitzen, fallen ebenfalls keine Steuern an.
Bei Ihrem Bruder fallen bei einem Verkauf keine Steuern an. Wenn Sie die Wohnung verschenken, hat Ihr Bruder -mit Ausnahme eines Freibetrages von 10.300,- € den Erwerb zu versteuern. Dies können Sie nur mit einem entgeltlichen Erwerb, also Verkauf, vermeiden.
Eine exakte Gestaltung ist nur nach genauer Kenntnis der Wertverhältnisse und den genauen persönlichen Verhältnissen möglich. Insoweit bitte ich um Verständnis, daß ich Ihnen im Rahmen dieser Beratung nur einen ersten Fingerzeig geben kann.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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