Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
mit Urteil vom 10.11.2005 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%2072/05" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 10.11.2005 - III ZR 72/05: Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld">III ZR 72/05</a>) hat der BGB feststellt, dass solche Vereinbarungen, die auf "Schenkkreise" basieren, sittenwidrig sind, und Rückzahlungsansprüche bestehen.
Das Sie nun in der Schweiz wohnen, spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, dass die Vereinbarung und der Geldfluss in Deutschland stattgefunden und der Empfänger hier noch ansässig ist.
Dann können Sie Ihre Rechte nach deutschem Recht mit Hinweis auf die oben genannte BGH-Entscheidung geltend machen.
Problematisch ist hier aber in der Tat die Frage der Verjährung.
Nach neuem Recht verjähren die Rückforderungsansprüche nach drei Jahren, wobei die Verjährungseinrede aber immer von der Gegenseite ausdrücklich erhoben werden muss (davon würde ich aber hier ausgehen).
Sie schreiben aber, dass die Zahlungen im Jahre 2001 erfolgt sind, so dass hier ggfs. nach altem Recht die dann regelmäßige Verjährungsfrist von 30 (!) Jahren eingreifen könnte.
Um dieses abschließend prüfen zu können (nach der derzeitigen Schilderung stehen Ihre Chancen nicht schlecht, die längere Verjährungfrist anzuwenden), bedarf es aber noch einer individuellen Beratung durch einen Rechtsanwalt, da noch eine Vielzahl von Einzelheiten geklärt werden müssten, was so in diesem Forum nicht möglich ist. Dieses kann selbstverständlich über unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 05.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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05.09.2006
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17:25
Antwort
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