Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Natürlich wäre es zur sicheren Prüfung der Rechtslage vorteilhaft, den genauen Wortlaut des Schreibens, welches Sie vor ca. einem Jahr unterzeichnen sollten, zu kennen.
Nach Ihren Angaben kann die Mutter Ihres Exfreundes allerdings tatsächlich allenfalls eine Ratenzahlung verlangen. Die weiter genannte Fälligkeitsvoraussetzung "Wohnungskündigung" liegt schliesslich nicht vor.
Sofern der Anspruch der Mutter auf Erstattung der Kaution aber nicht fällig ist, sind Sie auch nicht verpflichtet, die Anwaltskosten zu tragen.
Nach der hier möglichen, überschlägigen Prüfung der Sach-und Rechtslage muessen Sie also lediglich Raten zahlen. Ich empfehle Ihnen aber, das Schreiben der Mutter und dasjenige des Anwaltes durch einen Anwalt einsehen und überprüfen zu lassen. Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht