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Scheinselbständigkeit in Bayern

| 23. Januar 2007 16:18 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ausgangssituation:
Ich habe vor ca. 1 ½ Jahren aus der Arbeitslosigkeit meine Existenzgründung (Einzel-Unternehmen) als „freiberufliche“ Beraterin (Organisationen, Prozess- und Projektberatung)aufgebaut.
Diesbezüglich trage ich mein unternehmerisches Risiko komplett alleine, bin innerhalb meines derzeitigen Kunden auch nicht weisungsgebunden, werde wie in dieser Branche üblich befristet beauftragt, teile meine Arbeitzeit und Arbeitsort flexibel ein und betreibe durchaus auch Akquisition um mir ein Netzwerk aufzubauen und parallele Auftraggeber zu finden.
Trotz allem kann ich seit meiner Existenzgründung bislang nur einen Auftraggeber nachweisen und beschäftige auch keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten.

Diverse Aussage stehen im Raum; z.B.
• Die Kriterien der Scheinselbständigkeit wurden generell extrem entkräftet.
• In Bayern wurde dieses Gesetz angeblich komplett abgeschafft um Kleinunternehmen/Existenzgründer zu unterstützen.
Entsprechend meiner Recherchen konnte ich diesbezüglich keine befriedigende Aussage erhalten.

Frage 1:
1.1: ist es korrekt, dass für bayerische Existenzgründer bzw. Einzel-Unternehmen keine oder geringere Kriterien bzgl. Scheinselbständigkeitsgesetz gelten?
1.2: wenn ja: wo ist dies dokumentiert bzw. nachzulesen (ggf. Internet-Link) und welche Kriterien sind diesbezüglich zu erfüllen?

Frage 2:
2.1: wenn ich wie oben beschrieben, die sonstigen Kriterien erfülle, welche sind darüber hinaus zwingend zu erfüllen?
2.2: reicht es aus, wenn ich künftig nachweisen könnte, für einen zweiten Auftraggeber mehr als 1/6 meines Gesamtumsatzes tätig gewesen zu sein?

Erläuterung: auch hier gibt es die Aussage, dass man „Scheinselbständigkeit“ und „Rentenversicherungspflicht“ getrennt betrachten muss;
Habe ich KEINEN sozialversicherungspflichtigen Angestellten, bin ich angeblich verpflichtet meine Sozialversicherungsbeiträge an den „Deutschen Rentenversicherung Bund“ (ehem. BfA) zu entrichten. Davon hätte ich mich für 3 Jahre bei der Gründung befreien lassen können, was ich damals nicht wusste.

Doch selbst wenn ich einen Angestellten hätte, würde mich dies NICHT vor der Scheinselbständigkeit schützen. Dann gelte ich angeblich lediglich als versicherungs-pflichtige „Freiberuflerin“ mit nur einem Auftraggeber und müsste dennoch nach spätestens 3 Jahren mehrere Auftraggeber zum Schutz vor der Scheinselbständigkeit nachweisen.

Frage 3:
3.1: muss ich somit nicht in jedem Fall die Hauptkriterien, d.h. „mind. 2 oder mehrere Auftraggeber“ und „sozialversicherungspflichtiger Angestellter“ erfüllen?
3.2: weshalb muss dies denn zwingend ein Mini-Job zwischen 401 und 800 Euro sein?(für 400 Euro-Jobs bezahle ich als Arbeitgeber doch auch die Sozialabgaben in Höhe von 21% und die Mini-Jobs über 400 Euro sind für Arbeitnehmer als Nebenjob dann nicht mehr so attraktiv)

Frage 4:
4.1: gibt es eine kompetente Institution, durch welche man das für seine Firma bevor es bei der ehemaligen BfA eingereicht wird, prüfen lassen kann?
4.2: wenn ja: können Sie diesbezüglich eine Empfehlung erteilen?

Ich hoffe sehr, mit Ihrer Unterstützung mehr Informationen zur aktuellen Gesetzgebung in diesem Thema zu erfahren und evtl. mit Ihrer weiteren Beratungsleistung auch eine Lösung zu finden.

Für Ihre Bemühungen und Ihre Hilfe danke ich Ihnen im voraus
und verbleibe mit besten Grüßen

Sehr geehrte Dame,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie eine Ich-AG gegründet haben. Sodann gilt folgendes: Für die Dauer der Bezuschussung sieht das Gesetz widerlegbar vor, dass Sie selbständig sind und somit in keinem Fall in den Gefahrenbereich einer Scheinselbständigkeit kommen. Text des § 7 Abs. 4 SGB IV ab 01.01.2005:

Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.
Das Scheinselbständigkeitsgesetz wurde zudem nicht abgeschafft und für bayerische Existenzgründer gelten dieselben Kriterien wie für andere Bundesländer. Es gab aber Bestrebungen unter Stoiber das Scheinselbständigkeitsgesetz abzuschaffen.
Zwingende Kriterien sind nicht zu erfüllen. Entscheidend ist das Gesamterscheinungsbild.
Unterscheiden müssen Sie immer die sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Scheinselbständigkeit.
Für Bayern gibt es einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige, der über die Deutsche Rentenversicherung Oberbayern bezogen werden kann. Dieser Antrag kann diesseits gerne mit Ihnen ausgefüllt werden. Im Übrigen stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de

Mit besten Grüßen

RA Hermes

Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2007 | 22:04

Sehr geehrter Herr Hermes,

zum Ihrer Vermutung; NEIN, ich habe keine ICH-AG gegründet, sondert das Überbrückungsgeld für die Dauer von einem 1/2 Jahr in Anspruch genommen. Dies war damals lt. Auskunft Agentur für Arbeit und Abstimmung mit meinem Steuerberater die bessere Wahl für mich. Demzufolge gehe ich davon aus, dass ich nunmehr nicht mehr geschützt bin, da ich diese Bezüge nur bis einschließlich November 2005 erhalten habe.

Bevor ich den Fragebogen über die Rentenversicherung Oberbayern beziehe, würde ich mich jedoch gerne im Vorfeld einer adequaten Prüfung unterziehen, um
a.) für mich festzustellen, ob das Gesamterscheinungsbild meiner Firma zur "selständigen Tätigkeit" ausreicht und/oder
b.) ich u.U. doch noch gewisse Kriterien erfüllun muss um dieser offiziellen Prüfung der Rentenversicherung tatsächlich Stand zu halten.

Wären Sie diesbezüglich für mich dann der rechtliche und fachkundige Ansprechpartner?

Was konkret muss vorgelegt werden, damit solch eine Prüfung im Vorfeld stattfinden kann?

Ansonsten möchte ich Ihnen danken, da mir die wichtigsten Fragen beantwortet wurden. Dennoch bleibt meine Verunsicherung bestehen, welche ich gerne mit erwähnter Prüfung im Vorfeld ausräumen möchte.

Besten Dank für Ihre hilfreiche und ausführliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen





Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2007 | 00:12

Sehr geehrte Dame,

vielen Dank! Meine Kanzlei ist für Sie der richtige Ansprechpartner zur Überprüfung bzw. Vermeidung einer scheinselbständigen Tätigkeit.
Bitte übersenden Sie mir, soweit vorhanden, eine Kopie des Antrages auf Überbrückungsgeld sowie die Vereinbarung mit Ihrem (Haupt-)Auftraggeber.
Gerne können Sie mich auch telefonisch kontaktieren.

Mit besten Grüßen

RA Hermes

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