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Scheinehe ?

25. Mai 2009 09:36 |
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Familienrecht


Ich (deutscher Staatsbürger) habe vor etwas über 2 Jahren
eine knapp 30 Jahre jüngere Nicht-EU-Ausländerin
geheiratet. Die hatte ich knapp 3 Monate zuvor in Deutschland
kennen gelernt; Sie war ohne Visum als Touristin eingereist.
Die Heirat erfolgte in Dänemark, knapp bevor Ablauf der
3 Monate.

Sie war nicht gerade meine Traumfrau, aber in einem
gewissen Alter und Lebenssituation geht man eben
Kompromisse ein. Es war also von meiner Sicht keine
Scheinehe, ich dachte, vielleicht geht die Sache gut. Wir
Hatten auch gelegentlich sexuelle Beziehungen.

Die Ausländerbehörde hatte natürlich den dringenden
Verdacht einer Scheinehe, und verhörte uns ausgiebig,
schnüffelte auch bei den Nachbarn herum, konnte
aber eine Scheinehe nicht nachweisen, und erteilte
eine Aufenthaltserlaubnis, zuerst für ein Jahr, danach
verlängert um 2 Jahre.

Nach Ablauf der 2 Ehejahre erklärte mir meine Noch-Ehefrau,
sie habe mich nur geheiratet, um eine Aufenthaltserlaubnis
zu erhalten, und wolle mit mir nichts mehr zu tun haben.

Kann diese Ehe nun als Scheinehe betrachtet, und ohne
die bei einer Scheidung vorgesehene einjährige
Trennungsfrist aufgelöst werden ?

Die Frau hat auch gleicht nach der Heirat Hartz IV beantragt
Und bezogen, daneben noch fleißig schwarz gearbeitet.
Gewohnt hat sie die meiste Zeit ohnehin nicht bei mir,
sondern bei ihrem Arbeitgeber, wegen der großen
Entfernung, und hat mich nur am Wochenende
gelegentlich besucht. Hier im Hause ist sie kaum
gesichtet worden.




Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Nach § 1565 II BGB kann eine Ehe, bei der die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Es liegt somit grundsätzlich das Regelerfordernis des einjährigen Getrenntlebens vor.

Generell muss dieses Trennungsjahr auch bei einer Scheinehe eingehalten werden. Auch hier muss der fehlende Fortsetzungswille bekundet werden und die Jahresfrist ist zu beachten.
Dies ist auch dann der Fall, wenn derjenige, der den Antrag auf Scheidung gestellt hat, sich darüber getäuscht hat, dass nur eine Scheinehe vorliegt.
Grundsätzlich müssten Sie somit auch die einjährige Trennungsfrist einhalten. Da hier jedoch unterschiedliche Rechtsprechung besteht, kommt es entscheidend auf den Einzelfall und die Rechtsprechung des zuständigen Gerichtes an.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


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