Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach § 1565 II BGB
kann eine Ehe, bei der die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Es liegt somit grundsätzlich das Regelerfordernis des einjährigen Getrenntlebens vor.
Generell muss dieses Trennungsjahr auch bei einer Scheinehe eingehalten werden. Auch hier muss der fehlende Fortsetzungswille bekundet werden und die Jahresfrist ist zu beachten.
Dies ist auch dann der Fall, wenn derjenige, der den Antrag auf Scheidung gestellt hat, sich darüber getäuscht hat, dass nur eine Scheinehe vorliegt.
Grundsätzlich müssten Sie somit auch die einjährige Trennungsfrist einhalten. Da hier jedoch unterschiedliche Rechtsprechung besteht, kommt es entscheidend auf den Einzelfall und die Rechtsprechung des zuständigen Gerichtes an.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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