Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Nach § 1687 I BGB
dürfen Sie bei gemeinsamer elterlicher Sorge nur Entscheidungen des täglichen Lebens allein treffen. Ein Umzug ist eine schwerwiegende Entscheidung und kann nicht ohne Zustimmung des Kindesvaters erfolgen.
Falls Ihr Exmann der Meinung ist, dass ein Umzug nicht dem Wohl des Kindes entspricht, könnte er die Zustimmung verweigern. Wenn es keine Zustimmung gibt, können Sie nach § 1628 BGB
beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen die Entscheidungsbefugnis für den Umzug allein übertragen wird. Sie könnten auch beantragen, dass Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein übertragen wird. Im Normalfall dürften Sie hierfür beste Chancen haben, weil Sie das Kind seit Trennung betreut haben.
2. Der Umgang findet im Normalfall beim Berechtigten statt, also bei Ihrem Exmann. Allerdings ist der Berechtigte in der Tat verpflichtet das Kind zu holen und zu bringen. Bei großen Distanzen findet der Umgang natürlich in anderen Zeitabschnitten statt, als bei kleinen Entfernungen. Das Gesetz sieht aber hier keine Details vor, sondern generell können die Eltern die Modalitäten untereinander abstimmen.
Vielen Dank für Ihre klärende Antwort! Dennoch habe ich noch eine Nachfrage: Was könnte mein Ex denn machen, wenn ich mit dem Kind umziehe ohne vorher seine Erlaubnis einzuholen?
Selbstverständlich würde ich ihn nachträglich über den Umzug informieren, allein damit weiter "Umgang" stattfinden kann.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie laufen Gefahr, dass es Probleme gibt, wenn Sie ohne Zustimmung umziehen. Der Vater könnte die Polizei wegen Kindesentführung einschalten, was ich aber für unproblematisch halte, da Sie auch Inhaber der elterlichen Sorge sind. Die Polizei hält sich in diesen Fällen meistens heraus. Er könnte auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung versuchen selbst das Aufenhaltsbestimmungsrecht zu erhalten. Große Chancen würde ich diesem Antrag aber nicht geben. Sie gehen also keine besondere Gefahr ein, allerdings ist es sinnvoll bereits vorher eine Klärung dieser Frage herbeizuführen um Ärger zu vermeiden. Natürlich können Sie auch nach dem Umzug beim Gericht des neuen Wohnortes einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Sie sollten auf jeden Fall für eine Klärung sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt